(B.R.) – Die Zwangsläufigkeit iZm außergewöhnlichen Belastungen ist nicht allein an der unmittelbaren Zahlungsverpflichtung zu messen, sondern es muss auch das die Verpflichtung adäquat verursachende Ereignis für den Steuerpflichtigen zwangsläufig sein. Entscheidend für die Frage, ob Aufwendungen zwangsläufig angefallen sind, ist die wesentliche Ursache, die zu den Aufwendungen geführt hat. Die Kosten eines Zivilprozesses sind im Allgemeinen keine außergewöhnlichen Belastungen.
Etwas anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Der Begrenzung der Abziehbarkeit von Prozesskosten auf einen eng umschriebenen Bereich stehen weder das staatliche Gewaltmonopol, das den Einzelnen zwingt, zur Durchsetzung seiner Rechte Gerichte in Anspruch zu nehmen, noch das Institut der Prozesskostenhilfe entgegen (BFH 18. 6. 2015, VI R 17/14; Änderung der Rechtsprechung).
Quelle: SWKOnline