Wer die Zuverdienst-Grenze überschreitet, muss mit einer Rückzahlung rechnen. Wer seine selbständigen Einkünfte rechtzeitig abgrenzt, kann eine solche Rückzahlung vermeiden.
Was kann ich pro Jahr dazuverdienen, ohne später mit einer Rückforderung rechnen zu müssen? Dies hängt in erster Linie davon ab, wie Sie das Kinderbetreuungsgeld beziehen. Denn je nach Pauschalvariante oder einkommensabhängigem Bezug gelten unterschiedliche Obergrenzen, die auf die Einkünfte jenes Elternteils abstellen, der das Kinderbetreuungsgeld bezieht. Kommt es zu mehr Verdienst, als die jeweilige Obergrenze vorgibt, ist jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Grenze überschritten wurde. Geprüft wird jedes Kalenderjahr gesondert und dies erst im Nachhinein, sobald die nötigen Daten (z.B. von der Finanzbehörde) zur Verfügung stehen. Besondere Zuverdienst-Regeln bestehen für den Bezug einer Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld.
Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, Land- und Forstwirtschaft erfolgt die Zuverdienst-Berechnung für Geburten ab 1. Jänner 2012 grundsätzlich anhand der um 30 Prozent zu erhöhenden Einkünfte im jeweiligen Kalenderjahr.
Wichtig: Wird nicht das ganze Jahr über Kinderbetreuungsgeld bezogen, kann es von Vorteil sein, die im Anspruchszeitraum angefallenen Einkünfte mittels Zwischenbilanz oder Zwischenabrechnung nachzuweisen. Denn dann werden diese Einkünfte durch die Zahl der Bezugsmonate dividiert, mit 12 multipliziert (also auf einen Jahresbetrag umgerechnet) und um 30 Prozent erhöht.
!! Abgrenzung für 2014 noch bis spätestens 31.12.2016 vorlegen !!