Die Umsatzsteuervoranmeldung, kurz genannt UVA, muss von Unternehmern entweder monatlich oder vierteljährlich erstellt bzw. aufbewahrt werden. Ab bestimmten Umsatzgrenzen muss die UVA dann an das Finanzamt übermittelt werden.
Diese Umsatzgrenzen sind wie folgt:
1.) Bei einem Vorjahresumsatz über 100.000,00 € müssen monatliche UVA´s an das Finanzamt übermittelt werden.
2.) Bei einem Vorjahresumsatz bis 100.000,00 € müssen vierteljährliche UVA´s beim Finanzamt abgegeben werden.
3.) Bei einem Vorjahresumsatz bis 30.000,00 € müssen jene Unternehmer, die freiwillig zur Steuerpflicht optiert haben, eine quartalsmäßige UVA erstellen und aufbewahren, aber nicht an das Finanzamt übermitteln, sofern die Vorauszahlungen fristgerecht entrichtet werden.
4.) Keine Voranmeldung abgeben müssen, Unternehmer, die nur unecht steuerfreie Umsätze tätigen (z.B.: Ärzte,..), Kleinunternehmer (Kleinunternehmerregelung) und pauschaliert Land- und Forstwirte (bis 400.000,00 €).
Spätestens bis zum 15. des auf den Voranmeldungszeitraumes (unabhängig davon, ob die UVA monatlich oder vierteljährlich erstellt wird) zweit folgenden Kalendermonats muss die UVA beim Finanzamt eingereicht werden.