Eine Pensionsabfindung kann mit dem begünstigten Steuersatz besteuert werden, wenn im Pensionsvertrag eine Option auf einmalige Kapitalabfindung vereinbart wurde.
Die einmalige Abfindung der vertraglich vereinbarten Pensionsansprüche eines Gesellschafter-Geschäftsführers durch die GmbH unterliegt unter bestimmten Voraussetzungen dem Hälftesteuersatz, der auch bei der Betriebsaufgabe zur Anwendung kommt.
Im einem nun vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschiedenen Fall hatte der Gesellschafter-Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe sein 60. Lebensjahr vollendet, seine Erwerbstätigkeit eingestellt und es waren seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des halben Durschnittsteuersatz waren somit erfüllt.
VwGH gegen Finanzamt und Bundesfinanzgericht
Während das Bundesfinanzgericht wie zuvor das Finanzamt die Pensionsabfindung nicht als Teil des Veräußerungs- und Übergangsgewinns angesehen hatte, stellte der VwGH klar, dass mit dem Ausscheiden aus der Geschäftsführung bei gleichzeitiger Ausübung des Wahlrechts ein einklagbarer Anspruch auf Pensionsabfindung entstanden ist. Die Pensionsabfindung ist somit Teil des Veräußerungs- und Übergangsgewinns, für welchen sich der Steuersatz auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes ermäßigt.
Aus dem VwGH-Erkenntnis geht hervor, dass eine im Pensionsvertrag vereinbarte Option auf einmalige Kapitalabfindung, die beim Ausscheiden aus der Geschäftsführung ohne weitere Bedingung durchsetzbar ist, die Forderung auf Pensionsabfindung für den begünstigten Steuersatz qualifiziert. Dadurch erhöht sich vor allem aus der Sicht von Gesellschafter-Geschäftsführer mit hohen laufenden Einkünften die Attraktivität von Firmenpensionszusagen bzw. deren einmalige Auszahlung.
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