Werden Veräußerungsverluste aus Kapitalvermögen erzielt, können diese zur steuerschonenden Minderung der Erträge herangezogen werden. Dabei gilt es jedoch die gesetzlichen Einschränkungen zu beachten.
Früchte aus der Kapitalüberlassung, wie Zinsen aus Sparbüchern und Dividenden, sowie Wertsteigerungen bei der Substanz des Kapitalvermögens, wie Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Aktien, werden einem besonderen Steuersatz in Höhe von 27,5% (bzw. 25% bei Zinsen aus Geldeinlagen) unterworfen. Manche Veräußerungsverluste können zur Minderung der Erträge führen.
Veräußerungsgewinne als auch Veräußerungsverluste
Sofern im Privatvermögen in einem Kalenderjahr sowohl Veräußerungsgewinne als auch Veräußerungsverluste, z.B. aus Aktienverkäufen, anfallen, können Verluste mit Gewinnen aus der Veräußerung aber auch etwa gegen Dividendenerträge verrechnet werden. Die Verrechnung mit Zinserträgen aus Bankguthaben oder Einkünften aus der Beteiligung als echter stiller Gesellschafter ist jedoch nicht möglich. Der steuerlich zulässige Verlustausgleich wird vom Kreditinstitut, sofern diese Kapitalprodukte auch in einem vom selben Kreditinstitut geführten Depot gehalten werden, automatisch durchgeführt. Besitzt der Steuerpflichtige allerdings bei mehreren Kreditinstituten ein Depot, so ist ein „übergreifender“ Verlustausgleich nur im Rahmen der Veranlagung bzw. durch Einreichung einer Steuererklärung möglich.
Verlust verfällt
Kann ein Verlust nicht ausgeglichen werden, so darf dieser nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten, wie z.B. Vermietung und Verpachtung oder Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, verrechnet werden. Dieser Verlust verfällt und kann nicht in den Folgejahren berücksichtigt werden. Diese Regelung betrifft allerdings nur Verluste aus im Privatvermögen gehaltenem Kapitalvermögen.
Teilwertabschreibungen auf GmbH-Anteile
Wird hingegen das Kapitalvermögen im Betriebsvermögen gehalten, so können Teilwertabschreibungen, etwa auf GmbH-Anteile, sowie Veräußerungsverluste zu 100% nur gegen Veräußerungsgewinne, z.B. von Aktien und Zuschreibungen verrechnet werden. Ein darüber hinausgehender Verlust kann in weiterer Folge lediglich in Höhe von 55% mit anderen Einkünften ausgeglichen werden, die restlichen 45% des Verlusts gehen verloren. Diese 55%igen Verluste werden vorrangig innerbetrieblich, etwa mit erwirtschafteten Gewinnen aus dem Betrieb, verrechnet und in weiterer Folge im Rahmen des horizontalen (gegen andere Betriebseinkünfte) sowie des vertikalen Verlustausgleichs, etwa Einkünften aus Vermietung & Verpachtung, berücksichtigt. Ein darüber hinaus verbleibender Verlust kann sogar in den nächsten Jahren vorgetragen werden und somit gegen zukünftige Einkünfte verrechnet werden.
Ausgleich mit betrieblichen Verlusten
Betriebliche und private Früchte aus der Kapitalüberlassung sowie private Wertsteigerungen werden nicht mit betrieblichen Verlusten verrechnet, da diese durch den Kapitalertragsteuerabzug nicht in der Steuererklärung aufgenommen werden. Unter Inanspruchnahme der Regelbesteuerungsoption können jedoch auch diese Kapitalerträge mit betrieblichen (auch oben erwähnten) Verlusten ausgeglichen werden. Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass hierbei Verluste verrechnet werden, die auch in späteren Jahren verwendet werden könnten, um Einkünfte zu reduzieren, die dem progressiven Einkommensteuertarif von mehr als 27,5% bzw. 25% unterliegen.
Die steuerliche Inanspruchnahme von Kapitalverlusten ist eine sehr komplexe Angelegenheit, die Sie am besten uns als Steuerberater überlassen.