Für Produktionsbetriebe besteht ein Anspruch auf Vergütung der entrichteten Energieabgaben. Auf Grundlage eines EuGH-Urteils können aber auch Dienstleistungsbetriebe einen Vergütungsantrag stellen.
In Österreich werden bestimmte Energieträger (wie etwa elektrische Energie, Erdgas oder Mineralöle) durch Zahlung von Energieabgaben der Besteuerung unterworfen. Für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht (somit Produktionsbetriebe), besteht ein Anspruch auf Vergütung der entrichteten Energieabgaben. Grundgedanke der Energieabgabenvergütung ist, energieintensive Betriebe, welche durch die Energieabgaben stärker belastet werden, durch das Einziehen einer oberen Grenze bei der Energieabgabe (in Relation zum Nettoproduktionswert) zu entlasten.
Dienstleistungsbetriebe: Vergütungsantrag für 2011 bis Ende 2016 nachreichen
Aus dem Gesetz geht hervor, dass die Energieabgabenvergütung nur für Produktionsbetriebe gelten soll, nicht jedoch für Dienstleistungsbetriebe. In einem jüngst ergangenen Urteil ist der Europäische Gerichtshof (EuGH) aber zu dem Ergebnis gelangt, dass im Zuge der mit 2011 erfolgten Novellierung des Energieabgabengesetzes – mit dem die Einschränkung auf Produktionsbetriebe beschlossen wurde – wegen Verletzung bestimmter Anmeldepflichten gegen europäisches Beihilfenrecht verstoßen wurde. Basierend auf dieser Entscheidung des EuGH kam das österreichische Bundesfinanzgericht (BFG) zu dem Erkenntnis, dass daher die aktuell gültige Fassung des Energieabgabenvergütungsgesetzes, welches die einschränkende gesetzliche Bestimmung enthält, ab 2011 nicht anzuwenden ist.
Energieabgabenvergütungsanträge können spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen für die Vergütung gestellt werden. Auf Grundlage des EuGH-Urteils können nun neben Produktionsbetrieben auch Dienstleistungsbetriebe einen Vergütungsantrag stellen. Für das Jahr 2011 kann daher noch ein Vergütungsantrag bis Ende 2016 nachgereicht werden.
Tipp
Inwieweit infolge der jüngsten Rechtsprechung jedoch tatsächlich ein Anspruch auf Energieabgabenvergütung bzw. auf Erhöhung der Energieabgabenvergütung besteht, ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Zudem bleibt abzuwarten, wie sich das Finanzministerium zu den in diesem Zusammenhang offenen Fragen positioniert. Wir beraten und unterstützen Sie gerne bei der erstmaligen oder korrigierten Übermittlung der Energieabgabenvergütungsanträge!