Der explizite Hinweis „Zusatzsteuer“ auf der Rechnung für zusatzsteuerpflichtige Getränke ist nicht erforderlich, um nur die Zusatzsteuer abführen zu müssen.
Pauschalierte Landwirte haben beim Verkauf von zusatzsteuerpflichtigen Getränken (wie etwa Obst- und Gemüsesäfte, Branntwein und Likör) sowie bei Verkauf von selbst erzeugtem Wein in der Buschenschank die Differenz der 10%-Pauschalierung (bei Verkauf an Private) bzw. 13%-Pauschalierung (bei Verkauf an Unternehmer) auf die 20%ige Umsatzsteuer als Zusatzsteuer direkt an das Finanzamt abzuführen. Üblicherweise wiesen Landwirte 20% Umsatzsteuer auf der Rechnung aus, ohne expliziten Ausweis der Zusatzsteuer.
Klarstellung der Finanz
Teile der Finanzverwaltung vertraten nun die Meinung, dass durch die Angabe des 20%igen Umsatzsteuersatzes auf der Rechnung auch eine tatsächliche Steuerschuld in Höhe von 20% kraft Rechnungslegung entsteht. Begründet wurde dies mit dem Fehlen eines Hinweises auf den Durchschnittsteuersatz von 10 bzw. 13 % zuzüglich einer Zusatzsteuer von 10 bzw. 7 %.
Das hätte bedeutet, dass pauschalierte Landwirte 20% Umsatzsteuer direkt an das Finanzamt abführen hätten müssen. Aufgrund einer Anfrage der Landwirtschaftskammer hat das Finanzministerium nun klargestellt, dass eine Steuerschuld in Höhe von 20% kraft Rechnungslegung nicht entsteht und der explizite Hinweis „Zusatzsteuer“ auf der Rechnung nicht erforderlich ist, um wie bisher nur die Zusatzsteuer abführen zu müssen.
Angemerkt sei, dass die Zusatzsteuer nur von umsatzsteuerlich pauschalierten Landwirten abzuführen ist und dass ihnen in diesem Zusammenhang auch kein Vorsteuerabzug zusteht.