Mit 1.7.2018 wurden in Ungarn neue Rechnungslegungs- bzw. Datenübermittlungsvorschriften in Bezug auf ungarische Inlandsrechnungen eingeführt.
Davon betroffen sind Unternehmer, die Rechnungen mit ungarischer Umsatzsteuer ausstellen. Somit müssen auch ausländische Unternehmer, die in Ungarn für umsatzsteuerliche Zwecke registriert sind, diese Neuerung beachten.
Von der Verpflichtung zur Datenübermittlung sind jene ungarischen Ausgangsrechnungen betroffen, die einen Umsatzsteuerbetrag von mindestens HUF 100.000 (ca. € 320) ausweisen. Soweit die Rechnungsausstellung über ein elektronisches Programm erfolgt, ist die Rechnung unmittelbar in elektronischer Form aus diesem Programm an das ungarische Finanzamt innerhalb von 24 Stunden zu übermitteln.
Manuelle Rechnung
Wird die Rechnung manuell ausgestellt, so ist diese ebenfalls in elektronischer Form an das ungarische Finanzamt zu übermitteln. Beträgt die Umsatzsteuer unter HUF 500.000 (ca. € 1.600) so hat dies innerhalb von 5 Kalendertagen zu erfolgen. Wird der Umsatzsteuerbetrag von HUF 500.000 erreicht oder überschritten, so verkürzt sich diese Frist.
Die neue Regelung zur elektronischen Rechnungsstellung in Ungarn soll dazu beitragen, die Steuerhinterziehung im Bereich der Umsatzsteuer zu verhindern. Dieses Ziel soll insofern auf Kosten der betroffenen Unternehmer erreicht werden, als diese eine neue Software zur Datenübermittlung einsetzen müssen. Zudem werden der ungarischen Finanzverwaltung aus diesen Daten umfangreiche weitere Informationen über die unternehmerischen Aktivitäten zugänglich.
Für Fragen zur detaillierten Umsetzung für die ungarische Umsatzsteuerabwicklung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.