Werden im Konzern von der Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft Lieferungen oder sonstige Leistungen erbracht und weiterverrechnet, so unterliegt dies der Umsatzsteuer. Nicht umsatzsteuerpflichtig sind die weiterverrechneten Leistungen aber dann, wenn eine Organschaft vorliegt.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, unterliegen der Umsatzsteuer. Entscheidend für die Umsatzsteuerpflicht ist insbesondere, dass eine Lieferung oder sonstige Leistung von Unternehmern erbracht wird. Aus umsatzsteuerlicher Sicht ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt.
Werden daher im Konzern von der Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft Lieferungen oder sonstige Leistungen erbracht und weiterverrechnet, unterliegt dies der Umsatzsteuer.
Seit 1.1.2017 auch Personengesellschaft als Organschaft
Nicht umsatzsteuerpflichtig wären die von der Konzernmutter weiterverrechneten Leistungen hingegen dann, wenn eine Organschaft vorliegt. Eine Organschaft liegt vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert ist, wobei es nicht erforderlich ist, dass alle drei Eingliederungsmerkmale gleichermaßen ausgeprägt sind.
Fehlt auch nur eines der Eingliederungskriterien, liegt keine Organschaft vor.
Organträger kann jeder Unternehmer sein (z.B. eine GmbH oder ein Einzelunternehmen). Organ (Organgesellschaft) kann hingegen jede juristische Person (etwa GmbH) sein, bei der die Eingliederung möglich ist.
Seit dem 1.1.2017 ist auch eine Personengesellschaft, bei der neben dem Organträger nur solche Personen Gesellschafter sind, die finanziell in den Organträger eingegliedert sind (unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise eine GmbH & Co KG), Organgesellschaft, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Organschaft vorliegen.
Nicht umsatzsteuerbare Innenumsätze
Ist aus umsatzsteuerlicher Sicht eine Organschaft gegeben, werden der Organträger und sämtliche untergeordneten Organgesellschaften zwingend zu einem Unternehmen zusammengefasst und das eingegliederte Unternehmen hat lediglich die Stellung eines Betriebes im Unternehmen des Organträgers.
Das hat zur Folge, dass die Vorgänge bzw. Umsätze zwischen dem Organträger und dem Organ als nicht umsatzsteuerbare Innenumsätze behandelt werden. Die Umsätze des Organs werden dem Organträger zugerechnet. Der Organträger kann Vorsteuern auch aus Rechnungen geltend machen, die auf das Organ lauten. „Rechnungen“, die innerhalb des Organkreises erteilt werden, sind umsatzsteuerrechtlich nur unternehmensinterne Belege und dürfen keine USt ausweisen.
Zu beachten ist, dass die Wirkungen der Organschaft auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt sind.
Ob bzw. inwieweit aus umsatzsteuerlicher Sicht sämtliche Eingliederungsmerkmale und daher tatsächlich eine Organschaft vorliegt und welche Konsequenzen damit verbunden sind, ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen.