Unentgeltliche Betriebsübergabe eines pauschalierten Landwirts
UStG: § 3 Abs 2, § 12 Abs 15, § 22
RL 2006/112/EG (MwStSystRL): Art 295 bis Art 305
Überträgt ein pauschalierter Land- und Forstwirt unentgeltlich seinen land- und fortwirtschaftlichen Betrieb, so zählt der dadurch bewirkte Entnahmevorgang iSd § 3 Abs 2 UStG nicht zu den Umsätzen, die nach § 22 UStG pauschaliert zu besteuern wären. § 22 UStG, der die Pauschalierung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes regelt, erfasst nämlich schon seinem Wortlaut nach nicht die Veräußerung (bzw die unentgeltliche Betriebsübertragung) des gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes.
Die nach den allgemeinen Grundsätzen anfallende Umsatzsteuer darf daher in Rechnung gestellt werden und dem Übernehmer des Betriebes steht der Vorsteuerabzug zu.
VwGH 31. 1. 2019, Ro 2017/15/0013
Entscheidung
§ 22 UStG beruht auf den Art 295 bis 305 der RL 2006/112/EG (MwStSystRL). Dort ist eine Pauschalregelung in Bezug auf den Vorsteuerabzug vorgesehen, die jedoch nur für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die Erbringung landwirtschaftlicher Dienstleistungen gilt, wie sie – soweit die MwStSystRL betroffen ist – in Art 295 iVm den Anhängen VII und VIII festgelegt sind. Die anderen Umsätze von pauschalierten Landwirten unterliegen den allgemeinen Regelungen der MwStSystRL (vgl EuGH 17. 7. 2004, C-321/02 , Harbs, ÖStZB 2005/23, und EuGH 26. 5. 2005, C-43/04 , Stadt Sundern, ÖStZB 2006/31).
Soweit es sich somit nicht nur um die Übertragung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse (Getreide etc) handelt, lässt das Richtlinienrecht für die Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebes, eine Pauschalierung nicht zu.
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