Die Finanzverwaltung hat die Prüfung der UID-Nummern ausgeweitet. Bisher war es so, dass die UID-Nummer des liefernden Unternehmers nicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit überprüft werden musste, solange keine besonderen Auffälligkeiten vorliegen und die UID-Nummer „optisch“ richtig aussieht (Zeichenfolge ATU und 8 Ziffern). Jetzt hat die Finanzverwaltung aber die Sichtweise geändert: Die auf Eingangsrechnungen ausgewiesene UID-Nummer des Lieferanten muss vom Empfänger der Rechnung überprüft werden, da im Falle einer ungültigen UID-Nummer dessen Vorsteuerabzug verloren geht.
Weder Gesetz noch Finanzverwaltung treffen klare Aussagen über die Häufigkeit der Überprüfung. Bei laufenden Geschäftskontakten sollte in regelmäßigen Abständen eine nachweisliche Kontrolle der UID-Nummer des Lieferanten erfolgen. Bei neuen Lieferanten ist eine Überprüfung spätestens mit Eingang der ersten Rechnung ratsam.
Die Prüfung der UID-Nummer (sogenanntes Bestätigungsverfahren) kann über diese beiden Institutionen erfolgen: