Wie wird die Übernahme einer aufgrund der Verletzung einer vereinbarten Konkurrenzklausel entstandenen Konventionalstrafe durch den neuen Arbeitgeber abgabenrechtlich behandelt?
Als Konventionalstrafe bezeichnet man einen im Dienstvertrag vereinbarten pauschalierten Schadenersatz, der vom Dienstnehmer an den Dienstgeber zu zahlen ist. Diese vereinbarte Konventionalstrafe steht dem Dienstgeber unabhängig vom Nachweis eines eingetretenen Schadens zu und ist anstelle des tatsächlich erlittenen Schadens zu ersetzen. Die Konventionalstrafe ist somit auch dann dem Dienstgeber zu zahlen, wenn kein Schaden eingetreten ist.
Im Regelfall werden Konventionalstrafen vereinbart, um bestimmte schwere Pflichtverstöße des Arbeitnehmers unter Sanktion zu stellen. Übliche Fälle für die Vereinbarung einer Konventionalstrafe sind unter anderem der vorzeitige Austritt aus dem Unternehmen, Verletzung einer Verschwiegenheitspflicht, Verstoß gegen ein Nebenbeschäftigungsverbot oder Verletzung der vereinbarten Konkurrenzklausel.
Konkurrenzklausel
Unter einer Konkurrenzklausel (nachvertragliches Wettbewerbsverbot) versteht man eine Vereinbarung, durch die der Dienstnehmer für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird. Die Erwerbsbeschränkung kann sich auf eine bestimmte Branche, auf bestimmte Unternehmen oder eine spezielle Art der Arbeitsleistung oder örtlich auf ein bestimmtes Gebiet beziehen.
Wird im Falle der Missachtung einer Konkurrenzklausel die vereinbarte Konventionalstrafe durch den Arbeitnehmer selbst bezahlt, ist sie als beruflich veranlasst anzusehen, da sie der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dient. Die Zahlung zur Erfüllung der Vertragsstrafe und etwaige damit im Zusammenhang stehenden Prozesskosten stellen daher Werbungskosten dar.
Übernimmt hingegen der „neue“ Arbeitgeber für den Arbeitnehmer die Konventionalstrafe, so wird dem Arbeitnehmer ein Vorteil gewährt, da für letzteren die Zahlung der Strafe entfällt. Für den Arbeitgeber stellen die Zahlungen der Konventionalstrafe Betriebsausgaben dar. Beim Arbeitnehmer liegen Vorteile aus dem Dienstverhältnis und damit Lohnzahlungen vor. Für lohnsteuerliche Zwecke ist die Übernahme der Konventionalstrafe als einmalige Zahlung anzusehen, die als sonstiger Bezug abzurechnen ist.
Die Sozialversicherungsbeiträge sind unter Berücksichtigung der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage wie für einen laufenden Bezug abzuführen. Hinsichtlich der Lohnnebenkosten besteht DB- (Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds), DZ- (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) und Kommunalsteuerpflicht.