Vor dem Jahresende sollten alle Möglichkeiten, das steuerliche Ergebnis zu gestalten, überprüft werden. Neben Gewinnfreibetragsoptimierung, Antrag auf Energieabgabenvergütung und Beschäftigungsbonus sollen folgende Steuertipps als Entscheidungshilfe dienen.
Investitionen und Dispositionen vor dem Jahresende
- Werden neue Wirtschaftsgüter noch bis spätestens 31.12.2017 in Betrieb genommen, so steht bei Gewinnermittlung nach dem Kalenderjahr die Halbjahres-Abschreibung für das Jahr 2017 zu. Dies gilt selbst dann, wenn die Bezahlung erst im darauffolgenden Jahr erfolgt.
- Bilanzierer können durch Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen den Gewinn optimieren. Auch Einnahmen-Ausgaben-Rechner können dies durch Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen machen, wobei hier aber zu beachten ist, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, dem Jahr zuzurechnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
Spenden aus dem Betriebsvermögen
Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte begünstigte Institutionen sind bis maximal 10% des Gewinns (vor Gewinnfreibetrag) des laufenden Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Damit die Spenden noch heuer abgesetzt werden können, müssen sie bis spätestens 31.12.2017 bezahlt werden. Geld- und Sachspenden im Zusammenhang mit der Hilfestellung bei Katastrophen (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch- und Lawinenschäden) können betraglich unbegrenzt als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn sie der Werbung dienen.
Forschungsprämie
Für Forschungsaufwendungen aus eigenbetrieblicher Forschung kann derzeit eine Prämie von 12% beantragt werden, die keine Betriebseinnahme und daher nicht steuerpflichtig ist, für deren Geltendmachung aber ein (kostenloses) Jahresgutachten der Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) vorzulegen ist. Im Fall der Auftragsforschung kann die Prämie nur für Aufwendungen in Höhe von max. € 1 Mio. pro Jahr geltend gemacht werden. Ab 2018 beträgt die Prämie 14% – es könnte daher überlegt werden, Forschungsaufwendungen in das nächste Jahr zu verschieben.
Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellung
Am Schluss jedes Wirtschaftsjahres müssen Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50% der am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellung vorhanden sein. Beträgt die erforderliche Wertpapierdeckung auch nur vorübergehend weniger als die erforderlichen 50% der Rückstellung, so ist als Strafe der Gewinn um 30% der Wertpapierunterdeckung zu erhöhen.
Rückerstattung von Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträgen
Wer im Jahr 2014 aufgrund einer Mehrfachversicherung (z.B. gleichzeitig zwei Dienstverhältnisse oder unselbständige und selbständige Tätigkeiten) zu hohe Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge geleistet hat, kann sich diese mittels Antrag bis 31.12.2017 rückerstatten lassen. Der Rückerstattungsantrag für zu hohe Pensionsversicherungsbeiträge ist an keine Frist gebunden und erfolgt ohne Antrag automatisch bei Pensionsantritt. Die Rückerstattung ist jedoch lohn- bzw. einkommensteuerpflichtig!