Abhängig vom Einzelfall kann die Zwischenschaltung einer GmbH für die steueroptimale Behandlung von Gewinnausschüttungen sinnvoll sein.
Schüttet eine Körperschaft, wie etwa eine GmbH, den Bilanzgewinn an ihre Anteilsinhaber aus, so besteht aus steuerlicher Sicht ein Wahlrecht, diese Zahlung als Gewinnausschüttung, die der 27,5%igen Kapitalertragsteuer unterliegt, oder als kapitalertragsteuerfreie Einlagenrückzahlung zu behandeln.
Voraussetzung für die Ausschüttung im Rahmen einer kapitalertragsteuerfreien Einlagenrückzahlung ist zum einen der Ausweis eines positiven Einlagenstandes auf Ebene der ausschüttenden GmbH. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Gesellschafter an die GmbH in Vorjahren einen Zuschuss leistet und der GmbH somit von außen zusätzliches Eigenkapital zuführt, welches in der Bilanz als ungebundene Kapitalrücklage ausgewiesen wird.
Zum anderen ist eine kapitalertragsteuerfreie Gewinnausschüttung nur insoweit möglich, als die Kapitalrückzahlung in den steuerlichen Anschaffungskosten der Beteiligung des Gesellschafters Deckung findet. Übersteigt hingegen der Ausschüttungsbetrag die Anschaffungskosten, resultiert daraus ein Veräußerungsgewinn, der – wie jede Veräußerung einer Beteiligung – auf Ebene des Gesellschafters zu einer Kapitalertragsteuerbelastung in Höhe von 27,5% führt.
Steuerfreie Einlagenrückzahlung
In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass vorgenommene Einlagenrückzahlungen die steuerlichen Anschaffungskosten reduzieren, Zuschüsse diese hingegen erhöhen. Sofern daher Zuschüsse an die Gesellschaft geleistet wurden, ist eine steuerfreie Einlagenrückzahlung möglich. Weiters ist zu beachten, dass das Stammkapital ohne gesellschaftsrechtliche Begleitmaßnahmen für Zwecke der Einlagenrückzahlung in der Regel nicht zur Verfügung steht.
Zwischenschaltung einer GmbH
Liegen die oben angeführten Voraussetzungen einer steuerfreien Einlagenrückzahlung nicht vor, so besteht unter bestimmten Umständen dennoch die Möglichkeit, durch Zwischenschaltung einer GmbH eine steueroptimale Behandlung von Gewinnausschüttungen zu erreichen. Handelt es sich beim Gesellschafter nämlich nicht um eine natürliche Person, sondern etwa um eine inländische GmbH, so sind die daraus resultierenden Beteiligungserträge unabhängig vom Beteiligungsausmaß oder der Behaltedauer von der Steuerpflicht befreit. Erst bei Ausschüttung aus dieser Zwischengesellschaft an natürliche Personen kommt es wiederum zu einer Besteuerung dieser Gewinne.
Abhängig von den Umständen im jeweiligen Einzelfall kann daher die Zwischenschaltung einer GmbH für Zwecke der steueroptimalen Behandlung von Gewinnausschüttungen sinnvoll sein. Eine sorgfältige und auf den Einzelfall bezogene steuerliche Detailplanung ist jedoch jedenfalls erforderlich. Wir beraten Sie dabei gerne!