Schon seit 2016 können bis dahin nicht begünstige Spendensammelvereine als abgabenrechtlich begünstigt gelten, sofern sie bestimmte Kriterien erfüllen.
Damit Vereine in den Genuss steuerlicher Vorteile gelangen, müssen eine Reihe von inhaltlichen und formalen Voraussetzungen erfüllt werden. Bei steuerlich begünstigten Vereinen bestehen hinsichtlich bestimmter Vereinstätigkeiten Befreiungen bzw. Begünstigungen, insbesondere im Bereich der Körperschaftsteuer sowie der Umsatzsteuer.
Gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zweck
Abgabenrechtlich begünstigt waren bis 2016 nur jene Vereine, die den jeweiligen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck auch unmittelbar selbst verwirklicht haben. Ab 2016 wurden Ausnahmetatbestände eingeführt. So ist es nun für die abgabenrechtliche Begünstigung eines Vereins unschädlich, wenn der von ihm verfolgte begünstigte Zweck nur mittelbar, beispielsweise durch Zuwendung von Mitteln (wie etwa Spenden) an eine andere spendenbegünstigte Einrichtung zur unmittelbaren Förderung desselben Zweckes, erfüllt wird.
Wesentlich ist dabei, dass diese unterstützte, operativ tätige Körperschaft (wie etwa eine GmbH oder ein anderer Verein) tatsächlich spendenbegünstigt ist oder ihr die Spendenbegünstigung durch das Finanzamt Wien 1/23 mittels Bescheid zuerkannt wurde.
Ausdrückliche Widmung für einen Zweck
Darüber hinaus müssen die verfolgten Zwecke des zuwendenden Vereins und der Empfängerkörperschaft zumindest in einem Zweck übereinstimmen, wobei die Zuwendung der Mittel unter einer ausdrücklichen Widmung für diesen Zweck zu erfolgen hat. Für die Beurteilung, ob die unterstützte Körperschaft dieselben Zwecke verfolgt, empfiehlt es sich daher, den Zweck in der jeweiligen Rechtsgrundlage der zuwendenden Körperschaft (z.B. in den Statuten des Spendensammelvereins) und der unterstützten, operativ tätigen Körperschaft ausreichend klar festzulegen.
Beispiel
Der Verein X verfolgt als Zweck das Sammeln von Spenden für die Altenbetreuung und Jugendfürsorge. Der operativ tätige Verein Y verfolgt nur den Zweck der Jugendfürsorge. Beide Vereine verfolgen daher hinsichtlich der Jugendfürsorge denselben Zweck.
Verfolgen hingegen beide Vereine den Zweck der Sozialfürsorge und sammelt Verein X lediglich Spenden für den Bereich Altenbetreuung und ist der Verein Y im Bereich der Jugendfürsorge tätig, so verfolgen die zwei Vereine trotz übergeordnet gleichem Zweck (Sozialfürsorge), bei genauerer Betrachtung aber unterschiedliche Zwecke. Die Inanspruchnahme der steuerlichen Begünstigungen für den zuwendenden Verein X kommt in diesem Fall daher nicht in Betracht.
Ob bzw. inwieweit die steuerlichen Begünstigungen für Ihren (Spendensammel)Verein tatsächlich in Anspruch genommen werden können, ist stets anhand der konkreten Umstände zu prüfen und zu beurteilen. Bei der steueroptimalen Gestaltung Ihrer Vereinsstrukturen sowie der Vereinsstatuten unterstützen und beraten wir Sie gerne!