(B. R.) – Patienten der Sonderklasse genießen keine bessere medizinische Behandlung. Vielmehr liegen die Vorzüge der Sonderklasse in einem Zimmer mit geringerer Bettenanzahl mit höherem Wohnkomfort, einer größeren Auswahl an Menüs, freier Arztwahl, erweiterter Besuchszeiten. Die Sonderklasse dient demnach keinesfalls dazu, im medizinischen Bereich eine Zweiklassengesellschaft zu schaffen. Unabhängig davon, dass der Einwand des Beschwerdeführers, dass er im Rahmen der allgemeinen Krankenversicherung erst etwa 12 Monate später einen Operationstermin bekommen hätte, nicht näher dokumentiert wurde, ist gemäß § 16 KaKuG für die Behandlung von Patienten in einem Spital ausschließlich der Gesundheitszustand heranzuziehen. In der medizinischen Versorgung ergibt sich somit keine Unterscheidung zwischen Patienten der Sonderklasse und denjenigen der allgemeinen Krankenversicherung.
Der Krankenversicherungsträger bezahlt nicht die Mehrkosten, die durch den Aufenthalt in der Sonderklasse eines öffentlichen Krankenhauses anfallen. Bei der medizinischen Behandlung darf es keinen Unterschied zwischen der allgemeinen Gebührenklasse und der Sonderklasse geben. Dies gilt auch für die Vergabe von Operationsterminen. Die vorgelegte ärztliche Bescheinigung, in der bezüglich der Erkrankung des Beschwerdeführers ein ehestmöglicher Behandlungsbeginn ausgesprochen wird, begründet keinen triftigen medizinischen Grund für in Anspruch genommene Sonderklasse. Nicht jeder gesundheitliche Nachteil (etwa anhaltende Schmerzen und eingeschränkte Mobilität, verbunden mit einer avisierten 12-monatigen Wartezeit für eine Operation) führt dazu, höhere Aufwendungen als solche, die von der gesetzlichen Krankenversicherung gedeckt sind, als zwangsläufig erwachsen anzusehen; es muss sich vielmehr um erhebliche gesundheitliche Nachteile handeln, die ohne die teurere Behandlung zu erwarten wären (BFG 9. 7. 2015, RV/5101381/2014; Revision nicht zugelassen).
Quelle: BMF