Welche umsatzsteuerlichen Konsequenzen beim Verkauf von Software bestehen und welcher Umsatzsteuersatz zur Anwendung gelangt, ist für Laien schon kaum mehr zu durchschauen.
Aus umsatzsteuerlicher Sicht kann der Verkauf einer Software nämlich als Lieferung oder sonstige Leistung qualifiziert werden, je nachdem wie die Software ausgestaltet ist bzw. ob sie auf elektronischem Weg (etwa via Internet) übertragen wird. Dies ist insofern von Bedeutung, da aufgrund der Einordnung die Lieferung bzw. die Leistung an unterschiedlichen Orten als ausgeführt gilt. Dies führt zu unterschiedlichen umsatzsteuerlichen Konsequenzen; insbesondere hinsichtlich der anwendbaren Umsatzsteuersätze und der Form- und Registrierungserfordernisse.
Standard-Software auf DVD
Die Finanzverwaltung geht vom Vorliegen einer Lieferung in jenen Fällen aus, in denen eine Standard-Software auf DVD oder anderen Datenträgern verkauft wird. Als Standard-Software gelten serienmäßig hergestellte Gegenstände in Standardform, die von jedem beliebigem Käufer erworben und verwendet werden können (Software für Heimcomputer, Computerspiele und Standardpakete). Der anzuwendende Umsatzsteuersatz ist unter anderem abhängig davon, ob die Lieferung innerstaatlich erfolgt oder an Empfänger, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem Drittland (= Nicht EU-Mitgliedstaat) ansässig sind.
Beispiele
- Österreichischer Unternehmer verkauft eine Standard-Software auf DVD an
- Unternehmer/Nichtunternehmer im Inland → österreichische USt
- Unternehmer im EU-Ausland → steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung bei Erfüllung der notwendigen Nachweispflicht
- Nichtunternehmer im EU-Ausland → grundsätzlich österreichische USt (Ausnahme: z.B. Versandhandel)
- Unternehmer/Nichtunternehmer im Drittland → steuerfreie Ausfuhrlieferung bei Erfüllung der Voraussetzungen
Nicht standardisierte Software und Übertragung von Standard-Software auf elektronischem Weg
Die Überlassung einer nicht standardisierten Software, die speziell nach den Anforderungen des Anwenders erstellt wird oder die eine vorhandene Software den Bedürfnissen des Anwenders individuell anpasst, stellt eine sonstige Leistung dar. Ebenfalls wird die Übertragung von Standard-Software auf elektronischem Weg (z.B. via Internet) als sonstige Leistung qualifiziert. Auch in diesen Fällen ist zu unterscheiden, ob der Leistungsempfänger Unternehmer oder Nichtunternehmer und in welchem Staat der Empfänger ansässig ist.
Beispiele
- Österreichischer Unternehmer verkauft eine individualisierte Software an
- Unternehmer/Nichtunternehmer im Inland → österreichische USt
- Unternehmer im EU-Ausland → USt des anderen Mitgliedstaats, Reverse Charge, keine österreichische USt und Hinweis auf der Rechnung hinsichtlich des Übergangs der Steuerschuld auf den Empfänger der Leistung
- Nichtunternehmer im EU-Ausland → USt des anderen Mitgliedstaats (Registrierung in diesem Staat oder Anwendung des Mini-One-Stop-Shops (=MOSS))
- Unternehmer/Nichtunternehmer im Drittland → Besteuerung erfolgt nach Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Empfänger seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat
Welche umsatzsteuerlichen Konsequenzen in einem konkreten Sachverhalt bestehen und welcher Umsatzsteuersatz zur Anwendung gelangt ist individuell zu prüfen. Wir helfen Ihnen dabei gerne!