Es ist entschieden, die Registrierkassenpflicht ist nicht verfassungswidrig. Sie ist – so der VfGH – dafür bestimmt, Manipulationsmöglichkeiten zu reduzieren und so kann im weiteren Sinne Steuerhinterziehung zum Teil vermieden werden. Die Verpflichtung zur Verwendung einer elektronischen Registrierkasse liegt damit im öffentlichen Interesse.
Die Verpflichtung der Verwendung der Registrierkasse gilt jedoch frühestens ab dem 1. Mai 2016. Das Überschreiten gewisser Umsatzgrenzen im Jahr 2015 spielt für die Frage der Registrierkassenpflicht keine Rolle. Eine „Rückwirkung“ gibt es nicht.
Das bedeutet: Erst der Umsatz ab dem 1. Jänner 2016 ist für die Frage der Registrierkassenpflicht maßgeblich; sie wirkt dann gegebenenfalls für den Einzelnen, der im Gesetz festgelegten Frist entsprechend, frühestens ab dem 1. Mai 2016 (ab dem viertfolgenden Monat nach Überschreitung!).