Betriebe können eine Prämie geltend machen, wenn sie ihren Betrieb vorzeitig bis 1.7.2016 auf das vollständige Rauchverbot umstellen.
Ab 1.5.2018 gilt ein generelles Rauchverbot für alle Gastronomiebetriebe. Das Rauchverbot umfasst neben der herkömmlichen Zigarette auch alle mit der Zigarette verwandten Produkte, wie etwa Wasserpfeifen und elektronische Zigaretten. Neben den dem Gastronomiebetrieb dienenden üblichen Räumen (Räume für die Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränke) sind auch alle anderen Bereiche, die den Gästen zur Verfügung stehen, mit Ausnahme von Freiflächen vom Rauchverbot betroffen.
Gemäß der Vorfassung des Tabakgesetzes waren viele Betriebe gezwungen, z.B. eine räumliche Trennung zwischen Nichtraucherbereich und Raucherbereich einzurichten. Jene Betriebe, die Investitionen getätigt haben, um der derzeitigen gesetzlichen Regelung zu entsprechen, können eine Prämie geltend machen, wenn sie ihren Betrieb vorzeitig bis 1.7.2016 auf das vollständige Rauchverbot umstellen.
30 % von Aufwendungen
Die Prämie beträgt 30 % von jenen Aufwendungen, die anlässlich des Vorgängergesetzes getätigt wurden und die bis zur Veranlagung 2015 steuerlich, z.B. in Form von Abschreibungen, noch nicht berücksichtigt wurden. Die Bemessungsgrundlage für die Prämie entspricht somit dem Restbuchwert des Wirtschaftsjahres 2015. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Prämie ist gesondert zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist der Abgabenbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Die Prämie stellt keine Betriebseinnahme dar und kann noch in der Steuererklärung für 2015 oder 2016 beantragt werden. Sie wird auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben.
Bei der Beantragung der Prämie gibt es eine Ausnahme: Betrieben, die nach dem 31.7.2015 im Sinne des Neugründungsförderungsgesetzes gegründet worden sind, steht keine Prämie zu.