Gesetze betreffend Internatskosten von Lehrlingen, Entgelterstattung für KMU und Krankengeld für Selbständige werden 2018 gelten.
Übernahme der Internatskosten von Lehrlingen
Ab 1.1.2018 müssen Lehrbetriebe für allfällige Internatskosten während des Berufsschulbesuches ihrer Lehrlinge aufkommen. Die Lehrlinge bzw. deren Erziehungsberechtigte werden daher von dieser Kostenbelastung befreit. Die Lehrbetriebe selbst müssen diese Auslagen zunächst selbst begleichen, erhalten dafür aber eine Ersatzleistung aus dem Insolvenzausgleichsfonds.
Achtung: Die Ersatzleistung kommt nicht von selbst ins Haus, sondern muss vom Lehrbetrieb entsprechend beantragt werden; geschieht dies nicht, bleiben die Kosten im Betrieb hängen.
Entgelterstattung für KMU
Ab 1.7.2018 erhalten kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bis 10 Arbeitnehmer 75 % des fortgezahlten Entgelts. Derzeit erstattet die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) den Klein- und Mittelbetrieben bis 50 Arbeitnehmer 50 % des fortgezahlten Entgelts im Krankenstand für maximal 6 Wochen.
Krankengeld für Selbständige
Das Krankengeld für Selbständige wird statt wie bisher ab dem 43. Tag der Erkrankung ab 1.7.2018 bereits ab dem 4. Tag rückwirkend ausbezahlt. Voraussetzung ist wie derzeit eine Krankenstandsdauer von mindestens 43 Tagen.