Negatives Eigenkapital – so lautet der Posten, wenn das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht ist. Eine Fortbestehensprognose kann Abhilfe schaffen, ob eine wirtschaftlich erfolgreiche Fortführung des Unternehmens gewährleistet ist. Einleitende Sanierungsmaßnahmen können zum längerfristigen Fortbestand des Unternehmens beitragen.
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Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte und auch Gesellschafter sollten besonders aufmerksam werden, sobald die Gesellschaft, die durch sie vertreten wird, negatives Eigenkapital aufweist. Das negative Eigenkapital ist im Anhang des Jahresabschlusses zu erläutern, vorallem ob eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts vorliegt, und darf auf keinen Fall als ,,Formvorschrift“ abgetan werden.
Der Gesetzgeber ruft die zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Organe auf, sich selbst ein Bild zu schaffen, ob ein Insolvenztatbestand vorliegt oder nicht. Wenn ja, dann ist unverzüglich ein Insolvenzantrag zu stellen. Diese Entscheidung unterliegt einer rechtlichen und wirtschaftlichen Analyse. Einerseits, ob ein negatives Eigenkapital in nachgewiesenen und daher dokumentierten stillen Reserven Deckung findet. Andererseits sind auch rechtlich qualifizierte Rangrücktrittserklärungen, gesicherte Patronatserklärungen und zum Beispiel wirksame Kapitalmaßnahmen denkbar.
Durch eine sogenannte Fortbestehensprognose kann dargelegt werden, ob trotz Bestehens eines negativen Eigenkapitals, eine wirtschaftlich erfolgreiche Fortführung des Unternehmens wahrscheinlich ist. Alle Umstände und Maßnahmen, die zur Verbesserung der Rentabilität und Liquidität führen, müssen aufgezeigt werden. Eine Beurteilung über die erfolgreichen Auswirkungen im Zeitraum von 2 Jahren hat zu erfolgen.
Die Mindestanforderungen an eine Fortbestehensprognose finden Sie im ,,Leitfaden Fortbestehensprognose 2016″ – http://www.kwt.or.at/desktopdefault.aspx/tabid-196/
Wichtig ist, die Verantwortung der Entscheidungen, ob ein Unternehmen fortgeführt wird, ein Insolvenzantrag gestellt wird oder im Anhang des Jahresabschlusses erläutert wird, warum eine Überschuldung vorliegt, liegt persönlich bei den zur Vertretung berufenen Organen.