Für viele stellt sich die Frage: Kommt die Umsatzsteuer- oder Einkommensteuerpflicht zur Geltung und vorallem braucht man eine Registrierkasse? Allgemein gesagt, wie ist ein Maturaball steuerlich zu behandeln?
In letzter Zeit gab es immer wieder Empfehlungen, einen gemeinnützigen Verein für die Durchführung eines Schulballes zu gründen. Allerdings ist die Lösungen, einen solchen Verein mit dem Vereinszweck ,, Förderung einer gemeinsamen Maturareise“ zu gründen, nicht zielführend, weil damit kein gemeinnütziger Zweck verfolgt wird. Die Tätigkeit muss dem Gemeinwohl der Allgemeinheit auf geistigem, kulturellem oder sittlichem Gebiet dienen, um unter die Gemeinnützigkeit zu fallen. Auch bei einem bestehenden Verein z.B.: Elternverein ist Vorsicht geboten. Die Veranstaltung eines Schulballes muss konform in den Statuten geregelt sein und der Gewinn muss selbstverständlich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
Außerdem ist zu beachten, ob es sich bei diesem vereinsinternen Fest laut den Vereinsrichtlinien um ein großes oder kleines Vereinsfest handelt. Im Falle eines großen Festes handelt es sich um eine begünstigungsschädliche Betätigung. Hier ist darauf zu achten, dass der Umsatz nicht die Grenze von 40.000,00 € übersteigt, um nicht die Gemeinnützigkeit zu verlieren. Andernfalls müsste beim zuständigen Finanzamt eine Ausnahmegenehmigung zur Beibehaltung der Gemeinnützigkeit beantragt werden.
Unabhängig davon unterliegen erzielte Gewinne aus der Durchführung eines Schulballes durch einen Verein der Körperschaftsteuerpflicht. Achtung: Gemeinnützige Vereine haben aber die Möglichkeit einen jährlichen Steuerfreibetrag in Höhe von 10.000,00 € in Abzug zu bringen. Der Differenzbetrag aus der Summe der steuerpflichtigen Gewinne und des Freibetrages ist zu versteuern. Bleibt der Gewinn unter dieser 10.000,00 € Schwelle hat der Verein nichts zu versteuern und unterliegt somit nicht der Körperschaftssteuer.
Eine andere Möglichkeit für die Durchführung eines Schulballes ist die eines Personenkomitees. Dieses Komitee fällt in die Gesellschaftskategorie Personengesellschaft und stellt somit eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts dar. Es ist kein schriftlicher Vertrag erforderlich. Diese Gesellschaftsform kann durch bloßes Tätigwerden zu einem konkreten Zweck gegründet werden. Selbstverständlich kann dieses Komitee jährlich ausgetauscht werden. Für Zwecke der Ertragseuer kommt es dadurch nur zu einer einmaligen Durchführung einer selbstständigen Erzielung eines Gewinnes gerichteten Tätigkeit. Diese Tätigkeit ist nicht nachhaltig, da keine Wiederholung des selben Komitees beabsichtigt wird und daher liegt kein Gewerbebetrieb vor. Die Einkünfte können daher keiner bestimmten Person zugeteilt werden und unterliegen daher keiner Besteuerung.
Zur Registrierkassenpflicht: Im Falle des Vereines tritt diese Pflicht nur dann ein, wenn der Verein unternehmerisch tätig wird und die Barumsatzgrenzen überschreitet. Im Beispiel des Personenkomitees gibt es keine Registrierkassenpflicht da keine unternehmerische Tätigkeit entsteht.