Durch die Anknüpfung an eine inländische Betriebsstätte wird die Arbeitskräfteüberlassung durch ein in- oder ausländisches Unternehmen gleich behandelt. Ohne Bedeutung sind der Wohnsitz und die Staatsbürgerschaft der überlassenen Person.
Arbeitet ein österreichischer Unternehmer mit einem Subunternehmer aus dem Ausland zusammen und werden dessen Dienstnehmer zu stark in den Betrieb des österreichischen Unternehmers integriert, so können Sozialversicherung und Finanzverwaltung von einer Arbeitskräfteüberlassung durch den ausländischen Subunternehmer an den österreichischen Unternehmer ausgehen.
Etwa dann, wenn die Arbeitsmittel des inländischen Unternehmers verwendet werden und der ausländische Unternehmer nicht für die Werkleistung haftet. Diese Einordnung hat für den österreichischen Unternehmer – neben haftungs- und arbeitsrechtlicher Konsequenzen – aber auch zur Folge, dass dieser in der Regel für die Dienstnehmer des ausländischen Subunternehmers kommunalsteuerpflichtig wird.
- Ausländischer Subunternehmer ohne inländische Betriebsstätte
Überlässt der ausländische Subunternehmer (Überlasser) seine Dienstnehmer an einen inländischen Unternehmer (Beschäftiger), dann geht die Kommunalsteuerschuld vom ersten Tag an auf den inländischen Beschäftiger über.
Die Kommunalsteuer beträgt in diesem Fall 2,1% des an den ausländischen Unternehmer bezahlten Entgelts (3% Kommunalsteuer von 70% des Netto-Entgeltes).
- Ausländischer Subunternehmer mit inländischer Betriebsstätte
Sollte der ausländische Überlasser für die Personalüberlassung bereits über eine inländische Betriebsstätte verfügen, dann hat der ausländische Überlasser die Kommunalsteuer selbst abzuführen. Eine solche inländische Betriebsstätte entsteht in der Regel jedoch erst nach einer Dauer von sechs Monaten.
Für den inländischen Unternehmer ist somit bei einer Zusammenarbeit mit einem ausländischen Unternehmer zur Vermeidung von Kommunalsteuernachzahlungen zu prüfen
- ob es sich bei der Zusammenarbeit um eine Arbeitskräfteüberlassung handelt und
- wenn dies der Fall ist, ob der ausländische Überlasser eine Betriebsstätte in Österreich hat oder nicht.