Das Bundesfinanzgericht (BFG) vertritt die Ansicht, dass es bei der Festsetzung eines Strafzuschlages nicht auf die tatsächliche Absetzung der entsprechenden Ausgaben in der Körperschafsteuererklärung ankommt.
Macht ein Abgabepflichtiger in seiner Steuererklärung bestimmte Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen geltend, so kann die Abgabenbehörde verlangen, dass der Steuerpflichtige die Gläubiger oder Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet (sog. Empfängerbenennung). Kommt der Abgabepflichtige dieser Aufforderung nicht nach, so sind die beantragten Absetzungen steuerlich nicht anzuerkennen. Die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer wird dadurch erhöht.
Ob eine Empfängerbenennung verlangt wird oder nicht, liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Bei Körperschaften kommt dabei noch eine Verschärfung in Form eines 25%igen Zuschlags hinzu.
Strafzuschlag von 25 %
Zusätzlich zur regulären Körperschaftsteuer in Höhe von 25 % ist ein (Straf-)Zuschlag in Höhe von 25 % von jenen Beträgen zu entrichten, bei welchen der Abgabepflichtige auf Verlangen der Finanzbehörde die Gläubiger oder Empfänger der Beträge nicht genau bezeichnet.
Bei Körperschaften führt daher die Unterlassung der Empfängerbenennung nicht nur zur Nicht-Anerkennung der Aufwendungen, sondern auch zur Festsetzung eines (Straf-)Zuschlages. Diese Regelung ist auf keine bestimmte Körperschaft beschränkt und unabhängig von der Gewinnermittlungsart anzuwenden. Der Zuschlag fällt auch in Verlustjahren und zusätzlich zur Mindestkörperschaftsteuer an und ist nicht durch einen Höchstbetrag begrenzt.
Zuschlag unabhängig von steuerlicher Absetzung
In einem aktuellen Erkenntnis kam das Bundesfinanzgericht (BFG) dabei noch verschärfend zum Ergebnis, dass es bei der Festsetzung eines (Straf-)Zuschlages nicht auf die tatsächliche Absetzung der entsprechenden Ausgaben in der Körperschafsteuererklärung ankommt. Ein Zuschlag mangels Empfängerbenennung kann daher völlig unabhängig davon festgesetzt werden, ob die fraglichen Beträge tatsächlich steuermindernd als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden oder gemacht werden können (bspw. aufgrund eines gesetzlichen Abzugsverbotes).
Anders als bei der Bestimmung über die bloße Nicht-Anerkennung der abgesetzten Betriebsausgabe, wird daher bei Festsetzung eines (Straf-)Zuschlages die gewinnwirksame Geltendmachung der entsprechenden Aufwendungen nicht vorausgesetzt.
Revision beim Verwaltungsgerichtshof
Zu beachten ist, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eingebracht wurde. Es bleibt daher abzuwarten, ob sich der VwGH der Rechtsansicht des BFG anschließt oder nicht.
Um der Gefahr eines solchen Körperschaftsteuer-Strafzuschlags vorzubeugen, ist es daher unbedingt erforderlich, entsprechende Vorkehrungen im Rechnungswesen zu treffen, die eine Empfängerbenennung möglich macht. Wir unterstützen Sie dabei gerne.