(B. R.) – Zahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH aufgrund einer Inanspruchnahme als Haftender für Abgabenschulden und Sozialversicherungsbeiträge stellen keine nicht abziehbaren Einlagen in die GmbH dar, weil eine solche Haftungsinanspruchnahme auch Geschäftsführer treffen kann, die an der Gesellschaft nicht beteiligt sind (VwGH 30. 5. 2001, 95/13/0288). Derartige Zahlungen sind daher Betriebsausgaben bzw Werbungskosten, sofern nicht eine private (außersteuerliche) Verhaltenskomponente das Band zur beruflichen Veranlassung durchschneidet. Dies ist bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer dann der Fall, wenn das zur Haftungsinanspruchnahme führende Fehlverhalten der Gesellschaftersphäre zuzurechnen ist, weil es andernfalls zur Ungleichbehandlung von gesetzlichen Haftungen und privaten Haftungsübernahmen käme (VwGH 22. 5. 2014, 2010/15/0211).
Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass bei gesetzlichen Haftungen ausschlaggebend ist, ob die Aufwendungen einem privat motivierten Willensentschluss entsprungen sind oder auf Handlungen beruhen, die nicht von persönlichen Erwägungen getragen wurden. Für die Qualifikation als Werbungskosten ist somit nicht allein maßgeblich, dass der Haftungspflichtige im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit seine gegenüber der Sozialversicherung und der Abgabenbehörde bestehenden Pflichten verletzt hat, sondern auch, ob dieses Fehlverhalten der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist oder einer privaten Verhaltenskomponente entspringt. Alleine die Verletzung bestehender Pflichten reicht nicht aus, die berufliche Veranlassung zu verneinen (BFG 12. 6. 2015, RV/5100173/2012, Revision nicht zugelassen).
Quellen: SWKOnline