Auch geringfügige Beschäftigungsverhältnissen stellen eine Herausforderung an die Lohnverrechnung dar. Sozialversicherungsrechtliche und lohnsteuerliche Vorschriften müssen korrekt verbucht werden. Zudem gibt es Begünstigungen, die man nach Möglichkeit ausschöpfen sollte.
Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als € 425,70 gebührt. Die bisher neben der monatlichen bestehende tägliche Geringfügigkeitsgrenze ist mit 1.1.2017 aufgehoben worden.
Keine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt die Grenze nur deshalb nicht übersteigt, weil im Betrieb kurz gearbeitet wird oder die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde. Weiters handelt es sich in der Regel um keine geringfügige Beschäftigung bei einem Beschäftigungsverhältnis als Hausbesorger nach dem Hausbesorgergesetz.
Beträgt die Summe der monatlichen Entgelte aller beim Dienstgeber geringfügig Beschäftigten nicht mehr als das Eineinhalbfache des monatlichen Geringfügigkeitsbetrags (€ 638,55), dann muss der Dienstgeber lediglich den Beitrag zur Unfallversicherung von 1,3% leisten. Übersteigt die Summe der monatlichen Entgelte aller bei ihm geringfügig Beschäftigten das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze, dann muss der Dienstgeber von der Summe der Entgelte aller bei ihm geringfügig Beschäftigten zusätzlich eine Dienstgeberabgabe laut Dienstgeberabgabegesetz von 16,4% leisten. Geringfügig Beschäftigte unterliegen der betrieblichen Vorsorge, weshalb auch der Beitrag zur betrieblichen Vorsorge zu entrichten ist!
Bezieht der Dienstnehmer aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ein Entgelt, welches im Kalendermonat die Geringfügigkeitsgrenze von € 425,70 übersteigt, dann besteht Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Übersteigt das Entgelt nicht die Geringfügigkeitsgrenze, so kann sich der Dienstnehmer auf Antrag in der Kranken- und Pensionsversicherung selbst versichern.
Fallweise Beschäftigung
Unter fallweise beschäftigten Personen sind Personen zu verstehen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist. Bei der fallweisen Beschäftigung gilt ab 1.1.2017 jeder Tag als eigenständiges Dienstverhältnis. Übersteigt der durchschnittliche tägliche Verdienst die Geringfügigkeitsgrenze, tritt Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht ein. Wird die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten, gelten die Bestimmungen für geringfügig Beschäftigte (auch die Dienstgeberabgabe).
Begünstigung für geringfügig beschäftigte Aushilfskräfte
Eine sozialversicherungsrechtliche Begünstigung für geringfügig beschäftigte Aushilfskräfte soll ab 1.1.2018 in Kraft treten und für alle Personen gelten, die geringfügig beschäftigt werden, um den zeitlich begrenzten, zusätzlichen, den regulären Betriebsablauf überschreitenden Arbeitsanfall zu decken oder den Ausfall einer Arbeitskraft zu ersetzen und die bereits aufgrund eines Dienstverhältnisses bei einem anderen Dienstgeber vollversichert sind. Weiters darf der Dienstnehmer eine solche geringfügige Beschäftigung noch nicht 18 Tage im Kalenderjahr ausgeübt haben und der Dienstgeber darf solche Personen noch nicht 18 Tage geringfügig beschäftigt haben.
Die Steuerliche Regelung zu den Aushilfskräften ist schon seit 01.01.2017 gültig.
Liegen diese Voraussetzungen vor, so hat der Dienstgeber den Pauschalbetrag von 14,12% und die Arbeiterkammerumlage einzubehalten und abzuführen (diese wäre ansonsten vom Dienstnehmer selbst abzuführen). Der Unfallversicherungsbeitrag entfällt jedoch für den Dienstgeber.
Aus lohnsteuerlicher Sicht sind die Einkünfte, die Aushilfskräfte für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis beziehen, befristet für die Kalenderjahre 2017 bis 2019 steuerfrei. Der Arbeitgeber hat für diese Personen auch weder Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag noch Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zu leisten (aber Pflicht zur Übermittlung des Lohnzettels!).