Die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, führt bei kürzer als einen Monat vereinbarten Dienstverhältnissen nach wie vor zu vielen Fragen.
Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis besteht dann, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als € 425,70 (Wert 2017) gebührt.
Kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde.
Für die Beurteilung der Geringfügigkeit bei für kürzer als einen Monat vereinbarten Dienstverhältnissen ist jenes Entgelt heranzuziehen, das für die vereinbarte Dauer der Beschäftigung im jeweiligen Kalendermonat gebührt bzw. gebührt hätte.