Der Nationalrat hat beschlossen, die oftmals auf den Mieter überwälzte Gebührenpflicht für Wohnungsmietverträge aufzuheben.
Wurden bisher Bestandverträge über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen, abgeschlossen, so war abhängig von den vertraglich vereinbarten Leistungen sowie von der vertraglich vereinbarten Dauer eine Mietvertragsgebühr in Höhe von 1% zu entrichten.
Nunmehr wurde beschlossen, diese – oftmals auf den Mieter überwälzte – Gebührenpflicht für Wohnungsmietverträge aufzuheben. Wohnungsmietverträge, die ab dem 11.11.2017 abgeschlossen werden, sind damit von der Gebührenpflicht befreit. Für davor abgeschlossene Verträge gelten jedoch weiterhin die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.
Vor 11.11.2017 abgeschlossene Bestandverträge
Von vor dem 11.11.2017 schriftlich abgeschlossenen Bestandverträgen über überwiegend Wohnzwecken dienende Gebäude ist daher weiterhin eine Gebühr in Höhe von 1% der Bemessungsgrundlage einzuheben. Dabei gilt, dass Gebäude oder Räumlichkeiten in Gebäuden dann Wohnzwecken dienen, wenn sie dazu bestimmt sind, in abgeschlossenen Räumen privates Leben, speziell auch Nächtigung, zu ermöglichen. Auch mitvermietete Keller- und Dachbodenräume oder ein gemeinsam mit dem Wohnraum in Bestand gegebener Abstellplatz oder Garten sind, wenn nicht eine andere Nutzung dominiert, als zu Wohnzwecken vermietet anzusehen.
Höhe der Bemessungsgrundlage
Die Höhe der Bemessungsgrundlage ist einerseits von den vertraglich vereinbarten wiederkehrenden und/oder einmaligen Leistungen (wie etwa von der monatlichen Miete, Mietzinsvorauszahlungen oder unter bestimmten Umständen auch von den Betriebskosten und der Umsatzsteuer) und andererseits von der Vertragsdauer abhängig. Dabei ist jedoch zu beachten, dass bei Wohnungsmietverträgen – im Unterschied zu Geschäftsraummietverträgen – die wiederkehrenden Leistungen höchstens mit dem 3-fachen des Jahreswertes anzusetzen sind, unabhängig davon, ob der Vertrag auf bestimmte oder unbestimmte Dauer abgeschlossen wurde.
Beispiel
Ein Wohnungsmietvertrag wird mit einer Befristung von 60 Monaten (5 Jahren) abgeschlossen. Die Monatsbruttomiete beträgt € 1.100. Die monatliche Miete in Höhe von € 1.100 ist dennoch nur mit 36 zu multiplizieren. Die Bemessungsgrundlage beträgt daher € 39.600. Die Bestandvertragsgebühr beträgt in diesem Fall € 396 (39.600 x 1%).
Zu beachten ist, dass der Vermieter gesetzlich dazu verpflichtet ist, für die korrekte Berechnung und rechtzeitige Abfuhr der Bestandvertragsgebühr zu sorgen. Diese ist bis zum 15. Tag des zweitfolgenden Monats ab Entstehen der Gebührenschuld (das ist der Tag der Unterzeichnung des Vertrages) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel abzuführen!
Ob bzw. in welcher Höhe eine Bestandvertragsgebühr für bis zum 10.11.2017 abgeschlossene Wohnungsmietverträge tatsächlich zu entrichten ist, ist jedoch stets anhand der konkreten Umstände zu beurteilen. Bei der Berechnung der Bestandvertragsgebühr und der fristgerechten Abfuhr unterstützen und beraten wir Sie gerne!