Seit dem 1.5.2016 ist der 13%ige Umsatzsteuersatz auf Beherbergungsleistungen anzuwenden. Aufgrund dieser Erhöhung muss die Berechnung des Vorsteuerabzuges bei Nächtigungsgeldern angepasst werden.
Generell gilt, dass für im Inland durchgeführte, ausschließlich durch den Betrieb veranlasste Reisen die Möglichkeit eines Vorsteuerabzuges besteht. Der Vorsteuerabzug kann dabei von den tatsächlichen Aufwendungen für die Übernachtungen bzw. für das Frühstück bei Übernachtungen inklusive Frühstück geltend gemacht werden. Hierfür ist eine Rechnung, die die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, erforderlich. Unerheblich für den Vorsteuerabzug ist es, ob die Rechnung für die Unterkunft auf den Namen des Unternehmers oder des Arbeitnehmers ausgestellt wird.
Vorsteuerabzugsbetrag aufgrund pauschaler Nächtigungsgelder
Alternativ kann vereinfacht der Vorsteuerabzugsbetrag auch aufgrund der einkommensteuerrechtlich pauschalen Nächtigungsgelder berechnet werden. Der im Einkommensteuergesetz festgesetzte pauschale Höchstbetrag der Nächtigungsgelder stellt einen Bruttobetrag dar, aus dem der Vorsteueranteil herauszurechnen ist. Der pauschale Betrag für Nächtigungen beträgt pro Tag € 15 und ist als Gesamtentgelt für die Übernachtung und das Frühstück zu verstehen.
Bei Zimmern mit Frühstück ist folglich nunmehr darauf zu achten, dass zwei unterschiedliche Steuersätze zur Anwendung gelangen. Das Frühstück unterliegt dem begünstigten Umsatzsteuersatz von 10% und die Beherbergung einem Umsatzsteuersatz von 13%. Nach derzeitiger Ansicht der Finanzverwaltung beträgt das Aufteilungsverhältnis des Zimmers zum Frühstück fix 80:20.
Demnach gelangt folgende Berechnung bei Übernachtungen inklusive Frühstück zur Anwendung:
Zimmer: € 15 x 80% = € 12/1,13 = € 10,62 (Nettobetrag) x 13% USt = € 1,38
Frühstück: € 15 x 20% = € 3/1,1 = € 2,73 (Nettobetrag) x 10% USt = € 0,27
Der Vorsteuerbetrag – berechnet aus dem pauschalen Nächtigungsgeld – beträgt somit insgesamt € 1,65 für ein Zimmer inklusive Frühstück.
Der Vorsteuerabzug für Nächtigungen (pauschal oder aufgrund der tatsächlichen Aufwendungen berechnet) steht allerdings nur dann zu, wenn ein Beleg ausgestellt wird, welcher über Zeit, Ziel und Zweck der Reise, die betroffene Person und über den Betrag Aufschluss gibt, aus dem die Vorsteuer errechnet wird.