Sollte eine Rückstellungsbildung nicht hinreichend dokumentiert und begründet sein, kann das sogar finanzstrafrechtlichen Konsequenzen haben.
Im Steuerrecht dürfen Rückstellungen für Verbindlichkeiten nur dann gebildet werden, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen ist. Steuerlich unzulässig ist die Bildung von Pauschalrückstellungen.
Pauschalrückstellungen liegen vor, wenn die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme durch Dritte zwar gegeben ist, ohne dass aber bereits konkrete Umstände im jeweiligen Einzelfall eine Verbindlichkeit erwarten lassen. Sie werden anhand von Erfahrungswerten angesetzt. Darunter zu verstehen sind etwa vom Umsatz abgeleitete Rückstellungen für Gewährleistungen oder Garantiepflichten. Aus steuerlicher Sicht unzulässig ist somit etwa die Bildung einer Rückstellung bei einem Autohändler, bei dem es nach den Erfahrungen der vergangenen Jahre bei 10% der verkauften Neuwagen Inanspruchnahmen aus der Gewährleistung gibt.
Dokumentation, Begründung und Offenlegung
In der Praxis bereitet die richtige Abgrenzung zulässiger Verbindlichkeitsrückstellungen von steuerlich nicht abzugsfähigen Pauschalrückstellungen allerdings oftmals Schwierigkeiten. Sollte die Abgabenbehörde im Rahmen einer Betriebsprüfung zur Ansicht gelangen, dass eine Rückstellungsbildung steuerlich unzulässig ist, kann das neben einer abgabenrechtlichen Nachforderung auch zu finanzstrafrechtlichen Konsequenzen führen. Um den für die Verwirklichung des finanzstrafrechtlichen Deliktes der Abgabenhinterziehung erforderlichen Vorsatz entkräften zu können, ist zumindest eine hinreichende Dokumentation, Begründung und unter Umständen Offenlegung der konkreten Rückstellung gegenüber den Finanzbehörden empfehlenswert.
Sollten hinsichtlich einer bereits erfolgten Rückstellungsbildung „Restbedenken“ bestehen, so könnte eine strafbefreiende Selbstanzeige angedacht werden. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!