Bei Arbeiten von nahen Angehörigen in der Ordination ist zwischen einem Dienstverhältnis und einer familienhaften Mitarbeit zu unterscheiden.
Erbrachte Leistungen von Ehegatten und Kindern in der Ordination werden aus steuerlicher Sicht aufgrund der gesetzlichen Beistands- und Mitwirkungspflicht als familienhafte Mitarbeit angesehen, sofern keine besonderen vertraglichen Verpflichtungen vereinbart wurden. Bei einer familienhaften Mitarbeit sind meist andere Beweggründe als Entgeltsvorstellungen ausschlaggebend, beispielsweise die Erbringung eines Beitrages in der Ordination durch die Gattin oder bei Kindern der Erwerb von Erfahrungen.
Telefondienst, Terminvereinbarungen, Bankerledigungen
Ein familienhaftes Verhältnis liegt beispielsweise vor, wenn ein Kind in der Ordination der Mutter bzw. des Vaters ohne rechtliche Verpflichtung zur Erbringung einer bestimmten Arbeitsleistung bzw. zur Einhaltung einer bestimmten Arbeitsleistung oder –zeit tätig ist und die Eltern nicht zur Zahlung eines bestimmten Entgelts verpflichtet sind, sondern die Höhe des Taschengeldes nach ihrem Ermessen bestimmen. Typische Beispiele für familienhafte Mitarbeit sind unter anderem Telefondienst, Terminvereinbarungen, gelegentliche Chauffeurdienste und Bankerledigungen.
Zahlungen und sämtliche Aufwendungen für familienhafte Mitarbeit werden aus steuerlicher Sicht nicht als Betriebsausgaben anerkannt und sind daher nicht abzugsfähig.
Dienstverhältnis bei Ehegatten und Kindern
Für die Annahme eines Dienstverhältnisses bei Ehegatten und Kindern müssen ein ausdrücklich oder konkludent vereinbarter Entgeltanspruch sowie persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit vorliegen, die nach außen eindeutig zum Ausdruck kommen und mit Familienfremden unter gleichen Voraussetzungen vereinbart worden wären. Hierfür sind ein fremdüblich gestalteter Dienstvertrag, Weisungsgebundenheit, organisatorische Eingliederung, Zeitaufzeichnungen, Führung eines Lohnkontos, etc. erforderlich. Für den Dienstvertrag gilt unter anderem
- Entlohnung entsprechend der Qualität und Quantität der Arbeitsleistung,
- wöchentliche Arbeitszeit,
- Bestimmungen über die Vergütung allfälliger Mehrarbeit,
- Vereinbarung über Dienstbeginn und –ende.
Darüber hinaus muss die Tätigkeit über die im Familienrecht begründete Beistands- und Mitwirkungspflicht hinausgehen und der nahe Angehörige eine sonst notwendige Arbeitskraft ersetzen.
Liegt aus steuerlicher Sicht ein Dienstverhältnis zu fremdüblichen Bedingungen vor, so sind die Entlohnung und sämtliche sonstige anfallenden Mehrkosten als Betriebskosten absetzbar. Für den nahen Angehörigen besteht in diesem Fall Sozialversicherungspflicht. Allerdings gilt zu beachten, dass eine „Überbezahlung“ nicht fremdüblich ist und jener Gehaltsteil, der Fremden nicht gewährt werden würde, steuerlich nicht abzugsfähig ist.
Wir beraten Sie gerne, ob in Ihrem Fall von einer familienhaften Mitarbeit oder vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses auszugehen ist.