Wird an einer Rechnung ein Mangel berichtigt, so steht nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in vielen Fällen der Vorsteuerabzug rückwirkend zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zu.
Die Verpflichtung zur Ausstellung einer den gesetzlichen Formvorschriften entsprechenden Rechnung besteht insbesondere dann, wenn ein Unternehmer steuerbare Umsätze (Lieferungen und sonstige Leistungen) an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt. Aufgrund der korrekten Rechnung kann sich in weiterer Folge der leistungsempfangende Unternehmer die an ihn in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer zurückholen.
Rechnungsangaben bei über € 400
Nach den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes müssen Rechnungen, deren Gesamtbetrag (inkl. USt) € 400 übersteigt, insbesondere folgende Angaben enthalten:
- Den Namen und die Anschrift des liefernden oder des leistenden Unternehmers sowie des Leistungsempfängers.
- Die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung.
- Den Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt sowie das Ausstellungsdatum.
- Die dem Unternehmer erteilte UID-Nummer, soweit der Unternehmer im Inland Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht.
- Das Entgelt, den anzuwendenden Steuersatz, sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag.
Weist eine Rechnung Mängel auf und fehlt somit ein Rechnungsmerkmal, steht der Vorsteuerabzug nicht zu.
Berichtigung einer mangelhaften Rechnung
Allerdings kann eine zunächst mangelhafte Rechnung berichtigt werden. Wenn etwa im Rahmen einer Betriebsprüfung Rechnungsmängel (etwa Fehlen der UID-Nummer des Leistungserbringers) festgestellt werden, so können diese innerhalb einer vom Prüfer festzusetzenden angemessenen Frist (im Regelfall maximal ein Monat) behoben werden. Wird die Rechnung in diesem Zeitraum berichtigt, so ist der ursprünglich vorgenommene Vorsteuerabzug zu belassen. Der Vorsteuerabzug bleibt rückwirkend zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung möglich. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Mangel auf einem unrichtigen (ursprünglich zu niedrigen) Steuerausweis beruht.
In einem jüngst ergangenen Urteil hat der EuGH diese Vorgehensweise der österreichischen Finanzverwaltung bestätigt. Fehlt die UID-Nummer des Leistungserbringers und wird dieser Mangel berichtigt, so steht nach Auffassung des EuGH der Vorsteuerabzug rückwirkend zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zu und nicht erst etwa bei Vorliegen der berichtigten Rechnung.
Um das Recht des Leistungsempfängers auf Geltendmachung des Vorsteuerabzuges nicht zu verlieren, empfiehlt es sich bereits bei Rechnungsausstellung genau auf die gesetzlichen Formvorschriften zu achten. Sollte sich dennoch ein Fehler einschleichen, so ist es unumgänglich, die mangelhafte Eingangsrechnung umgehend korrigieren zu lassen. Andernfalls kann es zum Verlust des Vorsteuerabzugs und damit zu Liquiditätsnachteilen für den Unternehmer kommen.