Mit 1.1.2016 wurde eine Grundlage geschaffen, um sogenannte Scheinunternehmen aus dem Geschäftsverkehr zu ziehen. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) führt zu diesem Zweck eine Liste von Scheinunternehmen, in der bereits erste Einträge aufscheinen.
Wer mit Scheinunternehmen Geschäfte abschließt, sollte beachten, dass er als Bürge und Zahler in die Haftung genommen werden kann. Um dem zu entgehen, sollte vor jeder Auftragsvergabe das Firmenbuch und die Scheinunternehmer-Liste überprüft werden. Zusätzlich sollte diese Überprüfung dokumentiert werden, damit ein nachträglicher Nachweis der durchgeführten Überprüfung gelingen kann.
Scheinunternehmen im Sinne des Gesetzes sind Unternehmen, die vorrangig unter anderem darauf ausgerichtet sind, Lohnabgaben, Sozialversicherungsbeiträge, Zuschläge nach dem Bauarbeiter- Urlaubs und Abfertigungsgesetz (BUAG) oder Entgeltansprüche von Arbeitnehmern zu verkürzen oder Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu hinterziehen, indem sie Personen zur Sozialversicherung anmelden, obwohl diese keine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen.
Vermerk im Firmenbuch
Die Abgabenbehörde stellt nach Durchführung eines Feststellungsverfahrens bescheidmäßig fest, ob ein Scheinunternehmen vorliegt. Nach erfolgter Feststellung als Scheinunternehmen wird das betroffene Unternehmen auf der BMF-Homepage in der Scheinunternehmer-Liste angeführt und – sollte es im Firmenbuch eingetragen sein – mit entsprechendem Vermerk versehen.
Ab der rechtskräftigen Feststellung des Scheinunternehmens haftet das auftraggebende Unternehmen neben dem Scheinunternehmen als Bürge und Zahler für Ansprüche auf das gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt jener Arbeitnehmer des Scheinunternehmens, die für die Abarbeitung des erhaltenen Auftrags eingesetzt wurden.
Der Auftraggeber haftet allerdings nur in jenen Fällen, in denen er zum Zeitpunkt der Beauftragung wusste oder wissen musste, dass das beauftragte Unternehmen ein Scheinunternehmen ist. Ist ein Unternehmen in der auf der BMF-Homepage geführten Scheinunternehmer-Liste angeführt, ist jedenfalls von einem „wissen musste“ auszugehen.
Weitere Abfrage- und Überprüfungsverpflichtungen
Für die rechtmäßige Geltendmachung eines Vorsteuerabzugs bzw. für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung hat der Unternehmer die UID-Nummer des Geschäftspartners zu überprüfen. Dies sollte in Form einer „Stufe-2-Abfrage“ über FinanzOnline erfolgen.
Um einer Haftung für Sozialversicherungsbeiträge und Lohnabgaben von Subunternehmern zu entgehen, sind Auftraggeber aus der Baubranche verpflichtet, Abfragen bezüglich ihrer Subunternehmer mithilfe der HFU-Liste (Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen), durchzuführen.