gemeinnützige Vereine und Vereinsfeste
- Verschieben des Inkrafttretens für die verpflichtende technische Sicherheitseinrichtung von Registrierkassen von 1.1.2017 auf 1.4.2017
- Vereinsfeste und Feste von Körperschaften öffentlichen Rechts sollen bis zu einem Ausmaß von 72 Stunden im Jahr von der Registrierkassenpflicht ausgenommen werden.
- Obige Erleichterung ist ebenfalls für Feste von politischen Parteien gültig, allerdings eingeschränkt auf ein ortsübliches Ausmaß (Jahresumsatz bis 15.000,00 €)
- Für kleine Vereinskantinen entfällt die Registrierkassenpflicht, wenn die Kantine max. 52 Tage p.a. geöffnet ist und einen Umsatz von max. 30.000,00 € erzielt.
- Bei kleinen Vereinsfesten soll eine Zusammenarbeit zwischen Gastronomie und gemeinnützigen Vereinen möglcih sein, ohne dass die steuerlichen Begünstigen für den Verein verloren gehen.
Die Registrierkassenpflicht entfällt gänzlich für Kreditinstitute und für Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten, wenn der Umsatz von 30.000,00 € nicht überschritten wird.
Copyright by Kammer der Wirtschaftstreuhänder – Newsletter Steuerrecht vom 21.6.2016