Das Bundesfinanzgericht hat entschieden, dass das Verlustabzugsverbot bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit verfassungskonform ist.
Steuerpflichtige, die ihre betrieblichen Gewinne mithilfe doppelter Buchführung oder mittels Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, können Verluste, die in vorangegangenen Jahren entstanden sind, als Sonderausgaben geltend machen (Verlustabzug).
Mithilfe einer periodenübergreifenden Verlustverrechnung soll es zu keiner Besteuerung von Einkommen kommen, welches über mehrere Jahre gesehen (nach Zusammenrechnung der vorangegangenen Verluste mit dem Gewinn) nicht erzielt worden wäre.
Verlustabzug verfassungswidrig
Der Verlustabzug ist nur für Verluste, die aus betrieblichen Einkünften stammen, möglich. Der Verfassungsgerichthof hob am 30.10.2010 die Bestimmungen über den Verlustabzug aufgrund der Beschränkung auf betriebliche Einkunftsarten als verfassungswidrig auf. Der Gesetzgeber reagierte darauf und schuf neben dem Verlustabzug für betriebliche Einkünfte die Möglichkeit im Rahmen der Vermietung und Verpachtung bestimmte Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwendungen auf nun mehr 15 Jahre zu verteilen. Dies ermöglicht dem Vermieter Aufwendungen, welche zu einem nicht verwertbaren Verlust führen würden, über mehrere Jahre zu berücksichtigen, um so einen Verlust zu vermeiden.
Allerdings ist weder eine periodenübergreifende Verlustverrechnung noch eine Verteilung von Werbungskosten auf mehrere Jahre bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit vorgesehen. Vor kurzem hat das Bundesfinanzgericht entschieden, dass das Verlustabzugsverbot bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit verfassungskonform ist.
Es bleibt abzuwarten, ob der Verfassungsgerichthof sich der Entscheidung des BFG anschließt oder der Rechtsansicht des Dienstnehmers folgt.