Leitungsorgane einer GmbH oder AG können seit 1.1.2016 nicht in jedem Fall zur persönlichen Haftung herangezogen werden, wenn infolge einer unternehmerischen Entscheidung ein bestimmter Erfolg ausbleibt.
Geschäftsführer einer GmbH oder auch Vorstandsmitglieder einer AG sind täglich mit zahlreichen Herausforderungen konfrontiert, die fundierte unternehmerische Entscheidungen erfordern. Diese Entscheidungen hat das jeweilige Leitungsorgan mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu treffen. Wird der Sorgfaltsmaßstab nicht eingehalten, so haftet der insoweit sorglose Geschäftsführer in der Regel mit seinem Privatvermögen gegenüber der Gesellschaft. Eine unmittelbare Haftung gegenüber den Gesellschaftern oder Gläubigern der Gesellschaft kommt hingegen nur in bestimmten Fällen in Betracht.
Gewisses unternehmerisches Risiko
Zumeist sind die Entscheidungen eines Organmitglieds bereits im Vorfeld unter erheblicher Unsicherheit zu treffen, die ein gewisses unternehmerisches Risiko in sich bergen. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass eine sogenannte unternehmerische Ermessensentscheidung zu einem Schaden der Gesellschaft geführt hat, ist fraglich, ob oder inwieweit der Geschäftsführer für den daraus entstandenen Schaden einzustehen hat.
Maßgebliche gesetzlichen Konkretisierung
Mit dem 1.1.2016 kam es im Zusammenhang mit den Sorgfaltspflichten eines Geschäftsführers zu einer maßgeblichen gesetzlichen Konkretisierung: Demnach handelt ein Geschäftsführer jedenfalls im Einklang mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, wenn er sich bei einer unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten lässt und auf der Grundlage angemessener Information annehmen darf, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Damit kommt es zu einer gesetzlichen Verankerung der aus dem amerikanischen Recht stammenden „Business Judgment Rule“, die Organmitgliedern bei ihren Entscheidungen einen unternehmerischen Ermessensspielraum einräumt. Diese gesetzliche Neuregelung war im Kern in der österreichischen Literatur und Judikatur allerdings ohnehin schon längst anerkannt.
Eklatante Überschreitung des Ermessenspielraums
Leitungsorgane einer GmbH oder AG können somit nicht in jedem Fall zur persönlichen Haftung herangezogen werden, wenn infolge einer unternehmerischen Entscheidung ein bestimmter Erfolg ausbleibt. Vielmehr kommt Geschäftsführern und Vorstandmitgliedern dabei ein Ermessenspielraum zu, der zu respektieren ist. Nur eine eklatante Überschreitung des Ermessenspielraums bzw. eine evident unrichtige Sachentscheidung oder eine geradezu unvertretbare unternehmerische Entscheidung führt zu einem Missbrauch dieses Ermessenspielraums und damit zur Annahme einer Sorgfaltsverletzung verbunden mit etwaigen haftungsrechtlichen Folgen.
Wie schon bisher ist es für Leitungsorgane daher besonders wichtig, bei wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen zu dokumentieren, dass diese auf Basis angemessener Informationen, frei von sachfremden Interessen und auf Grundlage dieser Informationen zum Wohle des Unternehmens getroffen wurden. Werden die gesetzlichen und gesellschaftsrechtlichen Kriterien eingehalten, so handelt ein Organmitglied jedenfalls sorgfaltsgemäß und hat keine nachteiligen Rechtsfolgen zu befürchten. Eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung scheidet daher insofern aus.