Regelmäßig fallen im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit Bewirtungsspesen unterschiedlichster Art an. Damit einhergehend stellt sich für den Unternehmer die Frage, ob die angefallenen Aufwendungen steuermindernd abgesetzt werden können, da das Gesetz zwischen vollständig abzugsfähigen, teilweise abzugsfähigen und nichtabzugsfähigen Bewirtungskosten unterscheidet.
Bewirtungsspesen beziehen sich auf
- Geschäftsessen sowohl im Betrieb als auch außerhalb (Restaurant usw.)
- die Übernahme der Hotelkosten des Gastes
- Kosten der Beherbergung des Gastes im (angemieteten) (Gäste)Haus (Wohnung, Wochenendhaus, Ferienhaus, Ferienwohnung) des Gastgebers
Zur Gänze abzugsfähig
- Bewirtung ist Leistungsinhalt: Umfasst sind etwa Verpflegungskosten im Rahmen einer Schulung, wenn die Verpflegungskosten im Schulungspreis enthalten sind, als auch die Bewirtungskosten in Fällen, in denen die Repräsentation zu den beruflichen Aufgaben eines Steuerpflichtigen gehört.
- Bewirtung hat Entgeltcharakter: Umfasst Bewirtung, die als Entgelt für eine bestimmte Leistung zu sehen ist (z.B.: Geschäftsvermittler wird für Geschäftsabschluss mit einer Reise belohnt, Journalist bewirtet einen Informanten für den Erhalt der Information).
- Bewirtung hat keine Repräsentationskomponente: Umfasst sind etwa Kostproben (z.B. bei Kundenveranstaltungen, Betriebseröffnungen, -besichtigungen oder -jubiläen, Messen, etc.), die Bewirtung im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen für Geschäftsfreunde, einfaches Essen auf Verkaufsveranstaltungen aus Anlass einer Produktpräsentation oder die Bewirtung auf Events als Teil der Marketingstrategie.
Teilweise (zu 50%) abzugsfähig
Bewirtungsaufwendungen, die mit einem Werbezweck verbunden sind und bei denen die berufliche Veranlassung weitaus überwiegt (nicht z.B. bei bloßer Kontaktpflege). Erforderlich ist die Darlegung, welches konkrete Rechtsgeschäft ernsthaft angestrebt bzw. tatsächlich abgeschlossen wurde. Die Restaurantrechnungen sollten daher entsprechende Hinweise enthalten, welche Themen besprochen wurden.
Zur Gänze nicht abzugsfähig
Bewirtungsspesen mit überwiegendem Repräsentationscharakter z.B. Bewirtung im Haushalt des Steuerpflichtigen, Bewirtung im Zusammenhang mit Besuch von gesellschaftlichen Veranstaltungen, wie Bälle, Essen nach Konzert etc., Bewirtung anlässlich einer Betriebseröffnung außerhalb des Betriebes, Arbeitsessen nach Geschäftsabschluss, Bewirtung aus persönlichem Anlass wie z.B. Geburtstag, Dienstjubiläum etc.
Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Bewirtungsspesen
Sofern vom Steuerpflichtigen der Nachweis erbracht werden kann, dass die Aufwendungen der Werbung dienen und die betriebliche oder berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt, steht der Vorsteuerabzug zur Gänze zu, auch wenn die Kosten aus ertragsteuerlicher Sicht nur zu 50% abzugsfähig sind. Andernfalls ist der Vorsteuerabzug zur Gänze ausgeschlossen.