In einem aktuellen Fall beschäftigte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit der Frage, inwieweit durch den Bezug einer Firmenpension eine Pflichtversicherung in der gewerblichen Sozialversicherung (GSVG) ausgelöst werden kann.
Dabei teilte der VwGH die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht und kam zum Ergebnis, dass die Firmenpension dann nicht GSVG-beitragspflichtig ist, wenn sie ausschließlich für eine Tätigkeit bezogen wird, die nicht mehr ausgeübt wird.
Unstrittig war im betroffenen Fall, dass Einkünfte aus selbständiger Arbeit in einer insgesamt die Versicherungsgrenze überschreitenden Höhe vorlagen, die sich aus der Firmenpension und der Vergütung für die Aufsichtsratstätigkeit zusammensetzten. Allerdings muss nach Ansicht des VwGH hier weiter differenziert werden:
Überschreiten der Versicherungsgrenze
Während das Entgelt für die Aufsichtsratstätigkeit bei Überschreiten der Versicherungsgrenze die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründen würde und somit in die GSVG-Beitragsgrundlage miteinzuberechnen ist, trifft dies auf die Firmenpension nicht zu, wenn sie für eine Tätigkeit geleistet wird, die beendet ist. Deshalb war jener Teil der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit, der die Firmenpension betraf, aus der Beitragsgrundlage auszuscheiden.
Nicht alle Einkünfte, die in der Einkommensteuererklärung erfasst sind, führen somit zwangsläufig zur Sozialversicherungspflicht. Inwieweit etwa Einkünfte aus einer Firmenpension eine Sozialversicherungspflicht nach dem GSVG auslösen oder eben nicht, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen und sollte am besten schon vorab geklärt werden. Wir unterstützen Sie dabei gerne.