Im Rahmen des Start-up-Programms der Bundesregierung wurde mit der Risikokapitalprämie eine Fördermaßnahme beschlossen, die innovativen Start-ups den Zugang zu Risikokapital erleichtern soll.
Die Förderung kann bereits seit 1.1.2017 beantragt werden. Für eine tatsächliche Gewährung der Förderung müssen jedoch folgende Voraussetzungen und Bestimmungen beachtet werden:
Förderungswerber
Förderungswerber kann jede natürliche und juristische Person (z.B. Business Angels, Privatinvestoren, Beteiligungsgesellschaften, Privatstiftungen) mit Wohnsitz bzw. Sitz oder eingetragener Betriebsstätte in der EU sein. Bei juristischen Personen müssen zudem die Gesellschafter ebenfalls ihren Wohnsitz in der EU haben. Von der Förderung sind jedoch bestimmte Personengruppen wie etwa Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer des jeweiligen Start-ups sowie deren Angehörige, bestimmte Fonds sowie Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge ausgeschlossen.
Förderbare Start-ups
Für die Ausstellung eines Förderungsvertrages ist es erforderlich, dass das jeweilige zu fördernde Start-up eine von der aws (austria wirtschaftsservice) ausgestellte „Start-up-Qualifikation“ besitzt. Diese bescheinigt, dass es sich bei dem Unternehmen um ein innovatives und wachstumsstarkes Start-up gemäß der Definition des aws handelt, und ist für sechs Monate gültig. Als innovative und wachstumsstarke Start-ups kommen nur Unternehmen
- in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG),
- mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich,
- die weniger als 50 Mitarbeiter und
- Umsätze oder eine Bilanzsumme in Höhe von maximal 10 Mio. Euro haben,
- sowie weniger als 7 Jahre gewerblich tätig sind,
in Frage.
Die Kriterien zu Innovation und Wachstum werden über einen Fragenkatalog abgefragt. Ein Beispiel für ein innovatives Start-up ist ein Unternehmen, das grundlegend neue Produkte oder Dienstleistungen entwickelt bzw. bestehende Produkte oder Dienstleistungen substanziell weiterentwickelt.
Förderungsgegenstand, -art und -umfang
Förderungsfähig sind Beteiligungen in Form von Eigenkapital oder eigenkapitalähnlichen Mitteln. Zu den eigenkapitalähnlichen Mitteln zählen Beteiligungsmittel,
- die dem Unternehmen auf eine Dauer von zumindest drei Jahren unkündbar zu Verfügung gestellt werden,
- die ausschließlich gewinnabhängig verzinst und
- im Insolvenzfall nachrangig bedient werden.
Es werden ausschließlich Minderheitenbeteiligungen bis zu einem Anteil von maximal 49,9% am Kapital bzw. an den Stimmrechten gefördert. Für die Beteiligung ist eine personenbezogene Mindesthaltedauer von einem Jahr einzuhalten. Die Beteiligungshöhe muss mindestens € 5.000 betragen. Darüber hinaus sind noch weitere Voraussetzungen zu beachten.
Die Förderung besteht aus einem Zuschuss in Höhe von 20% des förderbaren Beteiligungsbetrages. Pro Kalenderjahr und Investor ist eine Maximalförderung von € 50.000 vorgesehen. Das bedeutet, dass jährlich maximal € 250.000 als Berechnungsbasis für die Förderung herangezogen werden können.
Achtung
Die Förderung muss vor Abschluss der Beteiligung am Start-up beantragt werden. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Förderung der De-minimis-Verordnung unterliegt. Das bedeutet, dass innerhalb von 3 Jahren auf Ebene des Investors und des Start-ups die zugesagten Förderungen den Betrag von € 200.000 nicht übersteigen dürfen.