Ab der Veranlagung 2017 werden bestimmte Sonderausgaben automatisch in der Steuererklärung berücksichtigt.
Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit bestimmter Sonderausgaben ist, dass die Daten von den empfangenden Organisationen im Wege einer automatischen Datenübermittlung via FinanzOnline der Finanzverwaltung mitgeteilt werden.
Automatisch in der Steuererklärung berücksichtigt werden ausschließlich folgende Sonderausgaben:
- Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften
- Spenden an begünstigte Spendenempfänger und Feuerwehren
- Zuwendungen zur Vermögensausstattung einer gemeinnützigen Stiftung
- Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung
- Vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbstständig Erwerbstätigen
Feste örtliche Einrichtung im Inland
Voraussetzung ist in allen Fällen, dass die empfangende Organisation eine feste örtliche Einrichtung im Inland hat. Somit sind etwa Beiträge an ausländische Kirchen ohne feste örtliche Einrichtung im Inland oder abzugsfähige Spenden an eine entsprechende ausländische Organisation nicht erfasst. Sie bleiben zwar als Sonderausgaben abzugsfähig, müssen aber weiterhin in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Nicht von der Datenübermittlung erfasst sind zudem betriebliche Spenden oder betriebliche Zuwendungen zur Vermögensausstattung einer gemeinnützigen Stiftung. Diese sind wie auch Versicherungszahlungen, Renten, Steuerberatungskosten, etc. weiterhin als Sonderausgaben bzw. Betriebsausgaben in der Steuererklärung zu berücksichtigen.
Damit die empfangende Organisation die Übermittlung der Sonderausgaben vornehmen kann, muss der Zahler (z.B. Spender) gegenüber der Organisation seinen Vor- und Zunamen sowie sein Geburtsdatum bekannt geben. Der Zahlungsempfänger teilt der Finanzverwaltung mittels FinanzOnline für jeden Zahler bis Ende Februar des Folgejahres den Gesamtbetrag der im betreffenden Kalenderjahr geleisteten Beträge mit.
Verzicht auf steuerliche Berücksichtigung der Sonderausgaben
Für den Zahler besteht jederzeit die Möglichkeit, dem Empfänger die Datenübermittlung an die Finanzverwaltung zu untersagen oder diesem seinen Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum nicht bekannt zu geben. In diesem Fall ist eine automatische steuerliche Berücksichtigung als Sonderausgabe ausgeschlossen. Die Sonderausgaben dürfen auch nicht selbst in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Der Steuerpflichtige verzichtet damit auf die steuerliche Berücksichtigung der Sonderausgaben.
Übermittlungspflichtige Organisationen, die der Finanzverwaltung keine oder falsche Daten übermitteln, sind verpflichtet, diesen Fehler zu korrigieren, wenn dies etwa ein Steuerpflichtiger entdeckt. Kann der Steuerpflichtige die Fehlerkorrektur durch die empfangende Organisation nicht erreichen, können die Sonderausgaben ausnahmsweise im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden.
Das Finanzministerium wird die Liste der begünstigen Empfänger auf seiner Homepage entsprechend erweitern, womit sich Steuerpflichtige umfassender als bisher über begünstigte Organisationen und steuerliche Absetzungsmöglichkeiten von Sonderausgaben informieren können.