Damit Landwirte, die größere Investitionen (z. B. Traktorkauf, Stallbau) durchführen, nicht benachteiligt werden, besteht die Möglichkeit der Umsatzsteueroption.
Für pauschalierte Landwirte gilt die Fiktion, dass die jährliche Summe ihrer Umsatzsteuerzahllast der jährlichen Summe ihrer Vorsteuergutschrift entspricht. Sie müssen deshalb keine Umsatzsteuervoranmeldungen und keine Umsatzsteuererklärungen abgeben und haben auf ihren Rechnungen die jeweils gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer auszuweisen, die sie sich behalten dürfen.
Damit Landwirte, die größere Investitionen (z. B. Traktorkauf, Stallbau) durchführen, nicht benachteiligt werden, besteht die Möglichkeit der Umsatzsteueroption. Hier muss der Landwirt bis spätestens 31.12.2018 einen Antrag auf Umsatzsteuerregelbesteuerung einbringen. Es gilt aber zu beachten, dass der Regelbesteuerungsantrag den Landwirt für fünf Jahre bindet und außerdem bei einem Rückwechsel nach Ablauf dieser Frist in die Umsatzsteuerpauschalierung eine Vorsteuerberichtigung durchzuführen ist.
Planungsrechnung für das laufende und die nächsten vier Jahre
Der Landwirt sollte daher zunächst eine Planungsrechnung für das laufende und die nächsten vier Jahre erstellen um zu überprüfen, ob sich ein Optionsantrag überhaupt lohnt. Im Rahmen dieser Berechnung soll überprüft werden, ob die Summe der zu erwartenden Vorsteuergutschriften im genannten Fünfjahreszeitraum größer ist als die Summe der Umsatzsteuerzahllasten. Bejahendenfalls lohnt sich ein Antrag auf Umsatzsteuerregelbesteuerung.
Es muss jedoch zusätzlich bedacht werden, dass bei einem Ausstieg aus der Umsatzsteueroption eine Vorsteuerberichtigung erfolgen muss. Zu berichtigen sind Vorsteuerbeträge für Herstellungskosten und Großreparaturen bei Gebäuden. Der Berichtigungszeitraum beträgt zwanzig Jahre. Außerdem sind Vorsteuerberichtigungen für bewegliche Gegenstände des Anlagevermögens (z.B. Traktor, Mähdrescher) vorzunehmen. Hier ist ein fünfjähriger Berichtigungszeitraum zu beachten. Weiters hat auch eine Vorsteuerberichtigung für Umlaufvermögen, für das Vorsteuern beansprucht wurden (z.B. Düngemittel) und das am Tag des Rückwechsels im Betrieb als Vorrat vorhanden ist, zu erfolgen.
Investitionen am Beginn des Optionszeitraumes tätigen
Wir empfehlen Ihnen, am Beginn des Optionszeitraumes die Investitionen zu tätigen. Kaufen Sie nämlich beispielsweise einen Mähdrescher im ersten Jahr der Option (z. B. 2018), so können Sie nach Ablauf von fünf Jahren ohne Vorsteuerberichtigung in die Umsatzsteuerpauschalierung zurückkehren.