Auf Pflichtteilsergänzung gestützte Zahlungen der Privatstiftung an Pflichtteilsberechtige sind keine Zuwendungen, sofern die Zahlungen in den Pflichtteilsergänzungsansprüchen Deckung finden.
Zuwendungen von Privatstiftungen sind im Allgemeinen unentgeltliche Vermögensübertragungen von Privatstiftungen an deren Begünstigte. Sie können in offener oder in verdeckter Form erfolgen und als Geld- bzw. Sachleistungen oder als Nutzungszuwendungen gewährt werden.
Solche Zuwendungen an unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen oder an unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften (wie etwa an eine GmbH) unterliegen der 27,5%igen Kapitalertragsteuer (KESt).
Der Begriff der „Zuwendung“ ist im Gesetz jedoch nicht geregelt. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass jede unentgeltliche Vermögensherausgabe an Begünstigte aus der Privatstiftung der 27,5%igen Kapitalertragsteuer unterliegt.
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes
In einer jüngst ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 10.2.2016, 2014/15/0021) ist dieser Ansicht jedoch widersprochen worden. Der VwGH sieht die Einstufung als Zuwendung erst dann gegeben, wenn
- der Begünstigte bzw. Empfänger der Zuwendung bereichert wird und
- die Privatstiftung, vertreten durch die Organe, die Bereicherung des Begünstigten zum Ziel hat (subjektiver Bereicherungswille).
Im gegenständlichen Fall ging es darum, ob die auf den Titel der Pflichtteilsergänzung gestützten Zahlungen der Privatstiftung an Pflichtteilsberechtige Zuwendungen darstellen, was der VwGH verneinte, sofern die Zahlungen in den Pflichtteilsergänzungsansprüchen Deckung finden. Daher unterliegen derartige Zahlungen nicht der 27,5%igen KESt. Inwieweit diese Entscheidung auch auf ähnlich gelagerte Sachverhalte, in denen eine zivilrechtliche Schuld erfüllt wird, Anwendung findet, ist im Einzelfall zu prüfen.
Zu beachten gilt in diesem Zusammenhang auch, dass der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung eine reine Geldforderung darstellt. Sofern diese Geldforderung jedoch in Form einer Sachleistung befriedigt wird, zum Beispiel durch Übertragung eines Grundstücks, könnte hierdurch ein einkommensteuerpflichtiger Tatbestand ausgelöst werden.