Für die Auslegung einiger Begriffe in Sachen „Abgabenbetrug“ brachten nun zwei Erkenntnisse des Obersten Gerichtshofes (OGH) Klarheit.
Der Abgabenbetrug ist das am schärfsten bestrafte Delikt im Finanzstrafbereich. Wer ausschließlich durch das Gericht zu ahndende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung, des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder Abgabenhehlerei begeht und dabei falsche oder verfälschte Urkunden, Daten bzw andere solcher Beweismittel (sog „Falsifikate“) oder Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen verwendet, dem droht eine primäre Freiheitsstrafe.
„Unter Verwendung von …“
Bei dem im Gesetz verankerten Begriff „unter Verwendung“ war bislang nicht eindeutig klar, ob Falsifikate, Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen im Zuge der Abgabenerklärung aktiv benützt werden müssen, oder ob deren bloße Existenz im Zeitpunkt der Abgabenhinterziehung für die Erfüllung des Tatbestandes ausreichend ist. Der OGH stellte nun klar, dass „unter Verwendung“ mit den Begriffen „Bereithalten“ oder „Produzieren“ gleichzusetzen ist. Eine tatsächliche Vorlage der Urkunden, Daten oder Scheingeschäfte gemeinsam mit der Steuererklärung ist demnach nicht erforderlich. Für den Abgabenbetrug reicht es somit aus, wenn diese Unterlagen „in der Lade“ bereit liegen.
„Ausschließlich durch das Gericht zu ahndende Finanzvergehen“
Finanzvergehen sind dann durch das Gericht (und nicht durch die Finanzstrafbehörde) zu ahnden, wenn der strafbestimmende Wertbetrag € 100.000 übersteigt und das Vergehen vorsätzlich begangen wird. Für den Abgabenbetrug war hinsichtlich dieser Wertgrenze fraglich, wie Sachverhalte zu beurteilen sind, bei welchen mehrere Hinterziehungsdelikte nebeneinander verwirklicht werden.
Der OGH führte dazu nun aus, dass der Abgabenbetrug eine „besondere Art des Zusammenrechnungsgrundsatzes“ normiere. Treffen mehrere der „Abgabenbetrug“ genannten Finanzvergehen aufeinander, so muss nicht jedes einzelne Vergehen die Wertgrenze überschreiten, sondern können die Wertbeträge zusammengerechnet werden. Voraussetzung für die Zusammenrechnung ist jedoch, dass die Tatmodalitäten des Abgabenbetrugs (z. B. Verwendung von Scheingeschäften oder falschen Urkunden) bei jedem Vergehen vorliegen.
Eine Zusammenrechnung ist weiters nur bei gleichartigen Finanzvergehen möglich. Nicht zulässig wäre somit etwa eine Zusammenrechnung der Wertbeträge einer „normalen“ Abgabenhinterziehung mit jener einer wissentlichen Hinterziehung von Umsatzsteuer durch Abgabe falscher Umsatzsteuervoranmeldungen.
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