Ausweitung des Energiekostenzuschuss 1 (EKZ) auf das 4.Quartal Neuerungen zum Energiekostenzuschuss 2
Ausweitung des Energiekostenzuschusses 1 (EKZ) auf das vierte Quartal
• Der Energiekostenzuschuss 1 umfasste die Monate Februar bis September 2022 als förderfähigen Zeitraum
• Mit der Novellierung des UEZG wurde die gesetzliche Grundlage für die Verlängerung des EKZ 1 um das 4. Quartal (Oktober bis Dezember 2022) geschaffen.
• Neue förderfähige Energieträger sind Wärme, Kälte und Dampf. Für sie gelten dieselben Beantragungsvoraussetzungen wie bei Strom und Erdgas.
• Weiters wurde die Liste der besonders betroffenen Sektoren durch die EU-Kommission erweitert.
• Start der Voranmeldungen für EKZ Q 4: 29. März bis 14. April über den AWS Fördermanager
• Antragsphase: 17. April bis 16. Juni
• Förderungsuntergrenze: EUR 750,00
WICHTIG: Wir ersuchen um Rückmeldung, sofern wir die Anmeldung für Sie vornehmen sollen bzw. Sie bei der Antragsstellung unterstützen dürfen.
Hintergrundinformationen zum Energiekostenzuschuss 2
• Beim Energiekostenzuschuss 2 gibt es einige Neuerungen im Vergleich zum Energiekostenzuschuss 1. (neuer Krisenbeihilferahmen der EU)
• In der Stufe 1 und 2 entfällt das Kriterium der Energieintensität (3 Prozent)
• Höhere Förderintensität der Mehrkosten:
- Basisstufe: von 30 auf 60 Prozent
- Stufe 2: von 30 auf 50 Prozent
- Stufe 3: von 50 auf 65 Prozent
- Stufe 4: von 70 auf 80 Prozent
• Neue Fördergrenzen für die Stufen:
- Basisstufe: von 400.000 auf 2 Millionen
- Stufe 2: von 2 Mio. auf 4 Millionen
- Stufe 3: von 25 Mio. auf 50 Millionen
- Stufe 4: von 50 auf 150 Millionen
• Neue fünfte Förderstufe: Förderintensität 40 Prozent
- Förderobergrenze: 100 Millionen
- förderfähige Energiearten: Strom, Erdgas sowie direkt aus Strom oder Erdgas erzeugte Wärme/Kälte
- Erfordernis des Betriebsverlustes oder einer Absenkung des EBITDAs
- ein Energieintensitätserfordernis
• Förderfähige Energiearten in der Basisstufe wurden wie folgt erweitert: Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel
• Neue Fördervoraussetzungen: Um Förderungen der Stufen 3 bis 5 zu erhalten, müssen Unternehmen eine Beschäftigungsgarantie abgeben. Bei dieser verpflichten sich die Fördernehmerinnen und Fördernehmer, bis 31. Dezember 2024 mindestens 90 % der am 1. Jänner 2023 vorhandenen Vollzeitäquivalente zu erhalten.
• Für alle Stufen gilt die Erfordernis der Beschränkung von Bonizahlungen und eine beschränkte Ausschüttung von Dividenden.
• Der förderfähige Zeitraum des EKZ 2 ist mit 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023 festgelegt.
• Die Antragsstellung wird in 2 Zeiträumen erfolgen.
- Das erste Antragsfenster für den Zeitraum Jänner 2023 bis Juni 2023 ist für das Q3 2023 (August/September) vorgesehen.
- Das zweite Antragsfenster für den Zeitraum Juli bis Dezember ist für das Q1 2024 (Februar/März 2024) vorgesehen – je nach beihilferechtlichen Voraussetzungen.