Seit 1.9.2018 gilt nun Arbeitszeitnovelle 2018, deren Kernstück die Ausweitung der Höchstgrenzen der Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden am Tag ist.
Die tägliche Höchstarbeitszeit wird von zehn auf zwölf Stunden und die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 50 auf 60 Stunden erhöht. Somit dürfen nun Mitarbeiter bei entsprechendem Bedarf bis zu zwölf Stunden beschäftigt werden, ohne dass es sich dabei um ein Verwaltungsstrafdelikt handelt, für das früher hohe Geldstrafen drohten.
Dabei ist das Ablehnungsrecht der Arbeitnehmer zu beachten. Wenn durch Überstunden die Tagesarbeitszeit von zehn Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird, können Arbeitnehmer diese Überstunden ohne Angabe von Gründen ablehnen. Hat der Arbeitnehmer die Leistung von Überstunden ohne Abgaben von Gründen abgelehnt, darf er deshalb – insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeit und der Versetzung – nicht benachteiligt werden, vor allem darf er deswegen nicht gekündigt werden.
Interessenabwägung zwischen Dienstgeber und Arbeitnehmer
Voraussetzung für die Anordnung von Überstunden ist jedenfalls das Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfs. Weiters ist eine Interessenabwägung zwischen den betrieblichen Interessen des Dienstgebers und den persönlichen Interessen des Arbeitnehmers notwendig. Nur bei Überwiegen der betrieblichen Interessen ist der Arbeitnehmer zur Überstundenleistung verpflichtet.
Das Recht zur Ablehnung der Leistung von Überstunden, durch die die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten würde, geht über diese Interessenabwägung hinaus. Der Arbeitnehmer braucht weder anzugeben, aus welchen Gründen er die Leistung der Überstunden ablehnt, noch ist ein Abgleich mit den Interessen des Arbeitgebers an der Ableistung von Überstunden notwendig.
Wenn durch Überstunden die Tagesarbeitszeit von zehn Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird, können die Arbeitnehmer selbst bestimmen, ob sie eine Abgeltung in Geld oder durch Zeitausgleich wollen.
- nahe Angehörige des Arbeitgebers sowie
- sonstige Arbeitnehmer, denen maßgeblich selbständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist,
vom Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetz und des Arbeitsruhegesetz ausgenommen, wenn die Arbeitszeit aufgrund der besonderen Merkmale der Tätigkeit nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern in Bezug auf Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann.
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