Überschreitet die Summe aller SV-Beitragsgrundlagen aus verschiedenen Tätigkeiten die Höchstbeitragsgrundlage von 69.720 pro Jahr, so werden unter Umständen zuviel Sozialversicherungsbeiträge bezahlt.
Personen, die mehrere versicherungspflichtige Tätigkeiten ausüben, wie etwa Dienstnehmer und Landwirte oder Landwirte und Gewerbetreibende, sind nach verschiedenen Sozialversicherungsgesetzen versichert und entrichten daher auch mehrfach Sozialversicherungsbeiträge.
Derzeit gibt es folgende Möglichkeiten, diese überschießenden SV-Beiträge zurück zu bekommen:
Antrag auf Beitragserstattung
Über Antrag an die Sozialversicherungsanstalt wird eine Rückerstattung der Beiträge in der Krankenversicherung in Höhe von 4% vorgenommen. Es wird somit nicht alles rückerstattet, da sich die KV-Beiträge auf 7,65% belaufen. Dieser Antrag muss bis zum Ende des dritten Kalenderjahres, das dem Beitragsjahr folgt, gestellt werden. Die SVA ist verpflichtet, die Höhe derartiger Beitragserstattungen den Finanzbehörden in Form eines Lohnzettels bekannt zu geben, wenn (auch) Kranken- und Unfallversicherungsgesetz -Beiträge erstattet wurden. Die Erstattung der Beiträge in der Pensionsversicherung erfolgt von Amts wegen spätestens bei Pensionsanfall, davor ebenfalls nur auf Antrag.
Antrag auf Differenzvorschreibung
Da bei der nachträglichen Rückerstattung nicht alle einbezahlten Beiträge zurückbezahlt werden, sollte bei Kenntnis der zukünftigen Überschreitung schon zuvor ein Antrag auf Differenzvorschreibung gestellt werden: in diesem Fall reduziert die zuständige Sozialversicherungsanstalt bereits laufend die Höhe der vorgeschriebenen Beiträge, so dass ein Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage von vornherein vermieden wird.
Beispiel
Ein Gewerbetreibender verdient als Angestellter monatlich € 3.000 (€ 42.000 im Jahr). Die Jahresbeitragsgrundlage aus dem Gewerbe macht weitere € 33.000 aus. Die Summe aus beiden Beträgen (€ 75.000) liegt über der Höchstbeitragsgrundlage von derzeit € 69.720. Für die Differenzbeitragsvorschreibung gilt daher: 69.720 – 42.000 = 27.720. Die GSVG-Beitragsgrundlage beträgt somit € 27.720 statt € 33.000.
Laut dem im Jänner 2017 veröffentlichten Arbeitsprogramm der Bundesregierung wurde für den Bereich der Sozialversicherung unter anderem auch eine Vereinfachung bei Mehrfachversicherungen ab September 2017 in Aussicht gestellt. Die oben dargestellten Anträge sollten demnach nicht mehr aktiv gestellt werden müssen, sondern es sollte eine automatische Berücksichtigung erfolgen. Aufgrund der aktuellen politischen Entwicklungen ist die Umsetzung derzeit nicht absehbar, die entsprechende Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.