Kurz vor dem Jahresende empfiehlt es sich nochmals zu prüfen, ob sämtliche Möglichkeiten, das steuerliche Ergebnis zu optimieren, ausgeschöpft wurden.
Folgende aktuelle Steuertipps sollen Unternehmern bei der Optimierung ihres steuerlichen Gewinns im Jahr 2016 als Entscheidungshilfe dienen:
Prämie für die Anschaffung einer Registrierkasse
Wer im Zusammenhang mit der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht eine Registrierkasse anschafft oder eine Umrüstung eines schon bestehenden Systems vornimmt, kann für jede einzelne Erfassungseinheit (Registrierkasse, Eingabestation eines Kassensystems) eine steuerfreie Prämie in Höhe von € 200 beantragen. Zu beachten ist, dass die Inanspruchnahme der Prämie nur für Investitionen bis zum 31.3.2017 möglich ist.
Gewinnfreibetrag
Sowohl Einnahmen-Ausgaben-Rechner als auch „Bilanzierer“ (nicht: Kapitalgesellschaften) können den je nach Gewinnhöhe gestaffelten, bis zu 13%igen Gewinnfreibetrag in Höhe von insgesamt maximal € 45.350 in Anspruch nehmen. Davon steht jedenfalls ein investitionsunabhängiger Gewinnfreibetrag von bis zu € 3.900 (bei einem Gewinn bis zu € 30.000) zu.
Übersteigt der Gewinn € 30.000, so steht der Gewinnfreibetrag nur insoweit zu, als er durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter begünstigter Wirtschaftsgüter gedeckt ist. Sollten 2016 bislang keine Investitionen ins Anlagevermögen in entsprechender Höhe getätigt worden sein, kann dies etwa durch den Kauf von Wohnbauanleihen noch vor dem Jahresende 2016 nachgeholt werden.
Ausnutzen der Halbjahresabschreibung
Werden noch heuer Investitionen getätigt und diese Wirtschaftsgüter auch noch bis spätestens 31.12.2016 in Betrieb genommen, so steht bei Gewinnermittlung nach dem Kalenderjahr noch eine Halbjahres-Abschreibung im Jahr 2016 zu. Dies gilt selbst dann, wenn die Bezahlung erst im darauffolgenden Jahr erfolgt. Investitionen mit Anschaffungskosten bis € 400 (exklusive Umsatzsteuer) können sofort als geringwertige Wirtschaftsgüter abgesetzt werden.
Energieabgabenvergütungsantrag
Energieintensive Betriebe können spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen entsprechende Energieabgabenvergütungsanträge stellen. Auf Grundlage eines aktuellen Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sind neben Produktionsbetrieben auch Dienstleistungsbetriebe zu einer Antragstellung berechtigt. Somit kann auch für Dienstleistungsbetriebe für das Jahr Kalenderjahr 2011 noch ein Vergütungsantrag bis 31.12.2016 nachgereicht werden.
Weitere steuerliche Optimierungsmöglichkeiten
Zudem bestehen für Unternehmer noch eine Reihe weiterer steuerlicher Optimierungsmöglichkeiten. Dazu zählen etwa der Abzug von Spenden für bestimmte Zwecke (z.B. Hilfe in Katastrophenfällen) aus dem Betriebsvermögen, die Beantragung der Forschungsprämie, Maßnahmen zur Verbesserung des Bilanzbildes (wie etwa die Erhöhung der Eigenkapitalquote durch Verbesserung des Mahnwesens sowie zeitgerechte Fakturierung) oder beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner das vorzeitige Bezahlen von offenen Rechnungen noch im Jahr 2016 bzw. das Eintreiben offener Rechnungen (und damit Zufluss) erst im Folgejahr.