Die unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen betreffend der Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses richten sich nach Kriterien, wie etwa Gesellschaftsform, Tätigkeit des Unternehmens oder Höhe der Umsatzerlöse.
Kapitalgesellschaften (z.B. AG und GmbH) und Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (z.B. GmbH & Co KG)
Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, haben zwingend die unternehmensrechtlichen Vorschriften (gemäß Unternehmensgesetzbuch) anzuwenden. Der Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr ist von den gesetzlichen Vertretern in den ersten 5 Monaten des nachfolgenden Jahres aufzustellen. Bei Kapitalgesellschaften sind sämtliche Vorstandsmitglieder bzw. Geschäftsführer einschließlich etwaiger Stellvertreter verpflichtet, den zuvor festgestellten Jahresabschluss zu unterschreiben. Unterzeichnen müssen jene Personen, die am Tag der Unterzeichnung des Jahresabschlusses die maßgebliche Funktion (z.B. des Geschäftsführers) laut Firmenbuch innehaben. Im Falle einer GmbH & Co KG haben auch die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH den Jahresabschluss zu unterschreiben. Der Jahresabschluss ist spätestens 9 Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Personengesellschaften (z.B. OG und KG) und Einzelunternehmen, die hinsichtlich der einzelnen Betriebe jeweils Umsatzerlöse über € 700.000 erzielen
Solche Unternehmen haben den Jahresabschluss innerhalb der ersten 9 Monate des nachfolgenden Geschäftsjahres aufzustellen und der Finanzverwaltung zu übermitteln. Ausgenommen sind Angehörige der freien Berufe, Land und Forstwirte sowie Unternehmer, die ihre Einkünfte durch Gegenüberstellung von Einnahmen und Werbungskosten ermitteln (Einnahmen-Ausgaben-Rechner). Unterschriftspflichtig sind alle persönlich haftenden Gesellschafter. Bei der OG müssen alle Gesellschafter und bei der KG die Komplementäre unterschreiben.
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit Umsätzen über € 550.000 oder einem Einheitswert von über € 150.000
Land- und Forstwirte, die die oben genannten Kriterien erfüllen, sind aufgrund der Bundesabgabenordnung verpflichtet, Bücher zu führen und einen Jahresabschluss aufzustellen, welcher vom Steuerpflichtigen zu unterschreiben ist. Der Jahresabschluss ist gemeinsam mit der Steuererklärung abzugeben. Die Steuererklärung ist bis Ende Juni des Folgejahres bzw. sofern der Steuerpflichtige durch einen Steuerberater vertreten wird, bis Ende März oder Ende April des auf das Veranlagungsjahr zweitfolgenden Jahres dem Finanzamt zu übermitteln.
Freiwillige Buchführung
Unternehmen, die freiwillig Bücher führen, haben ebenfalls gemeinsam mit der Steuererklärung den Jahresabschluss, welcher vom Steuerpflichtigen zu unterschreiben ist, abzugeben. Die Steuererklärung ist wie oben angeführt unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen abzugeben.
Unternehmen, die keine Bücher freiwillig führen bzw. aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zur Buchführung verpflichtet sind (z.B. OG mit Umsatzerlösen unter € 700.000)
Diese Unternehmen erstellen keinen Jahresabschluss, haben allerdings im Rahmen etwa einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung die Einkommensteuerbemessungsgrundlage zu ermitteln und zu erklären. Die unterschriebene Steuererklärung ist wie oben angeführt unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen abzugeben.