Im Interesse der Bekämpfung der Schattenwirtschaft im Baugewerbe wurden im Zuge der Steuerreform 2015/2016 mehrere Maßnahmen getroffen. Das Barzahlungsverbot betreffend Bauleistungen ist auch im Bereich Vermietung und Verpachtung zu beachten.
Abzugsverbot von bar bezahlten Bauleistungen
Seit 1.1.2016 ist vorgesehen, dass bar bezahlte Ausgaben für beauftragte Bauleistungen, die pro Leistung den Betrag von € 500 übersteigen, nicht mehr gewinnmindernd und damit nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden können. Ab einer Barzahlung von € 500 ist der gesamte Betrag vom Abzugsverbot betroffen. Eine Barzahlung, die im Einzelfall € 500 nicht übersteigt, ist vom Abzugsverbot nicht erfasst. Die Grenze von € 500 bezieht sich auf die jeweils abzugeltende einzelne Leistung. Eine sachfremde und willkürliche Aufteilung einer einheitlichen Leistung zum Zweck, die genannte Grenze zu unterlaufen, kann die Anwendung der Bestimmung nicht verhindern.
Das Abzugsverbot von bar bezahlten Bauleistungen gilt nicht nur für den betrieblichen Bereich (wie etwa bei Einkünften aus einem Gewerbebetrieb), sondern betrifft auch den außerbetrieblichen Bereich. Werden daher etwa Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt und für ein Mietobjekt Bauleistungen beauftragt, so können die vom Vermieter in diesem Zusammenhang bar bezahlten Leistungen von über € 500 nicht mehr steuermindernd abgesetzt werden!
Barzahlungsverbot für Löhne im Baugewerbe
Neben dem Abzugsverbot darf seit dem 1.1.2016 unter bestimmten Voraussetzungen im Bereich des Baugewerbes der Arbeitslohn von Bauarbeitern weder in bar bezahlt noch angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer über ein bei einem Kreditinstitut geführtes Girokonto verfügt oder einen Rechtsanspruch auf ein solches hat. Infolge der Umsetzung einer EU-Richtlinie hat jeder Konsument (und damit jeder Arbeitnehmer) ab dem 18. September 2016 einen Rechtsanspruch auf ein Gehaltskonto. Faktisch besteht daher ab diesem Zeitpunkt ein generelles Barzahlungsverbot im Baugewerbe.
Vom Barzahlungsverbot umfasst sind jedoch nur Arbeitslohnzahlungen an Arbeitnehmer, die umsatzsteuerliche Bauleistungen erbringen (wie insbesondere Herstellungs-, Instandsetzungs-, Instandhaltungs-, Reinigungs- oder Beseitigungsarbeiten an Bauwerken), sowie alle Entgeltbestandteile, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Nicht erfasst sind (und somit weiterhin in bar bezahlt werden können) Trinkgelder und bestimmte Reiseaufwandsentschädigungen (wie etwa. Nächtigungsgelder).
Verstöße gegen das Barzahlungsverbot werden mit einer Geldstrafe von bis zu € 5.000 geahndet, wobei die Strafe sowohl gegen den Arbeitgeber als auch gegen den Arbeitnehmer, der die Barzahlung annimmt, verhängt werden kann.