Bereits der Verkauf von Gutscheinen kann einen belegerteilungspflichtigen Umsatz darstellen und müsste daher auch in der Registrierkasse erfasst werden. Entscheidend für die Entscheidung, welcher Gutschein bereits beim Verkauf erfasst werden muss, ist die Art des Gutscheines.
Wertgutscheine (z.B. 30 €-Gutschein)
Der Verkauf des Gutscheines zum späteren Bezug von nicht konkretisierten Waren oder Dienstleistungen stellt keinen (Bar-)Umsatz dar. Folglich findet kein steuerbarer Vorgang statt, es handelt sich somit um keine Ertragsteuern und Umsatzsteuern auslösende Tätigkeit. Da kein Umsatz erfolgt, muss der Verkauf daher auch nicht in der Registrierkasse erfasst werden. Der Verkauf wird auch nicht in die Beurteilung des Überschreitens der Grenzen für die Registrierkassenpflicht (€ 15.000 Umsatz und € 7.500 Barumsatz pro Betrieb und pro Jahr) einbezogen. Um eine lückenlose und sicherheitstechnische Aufzeichnung aller Bareingänge und einen korrekten Kassenstand zu gewährleisten, sollte der Verkauf des Wertgutscheines in der Registrierkasse etwa als 0%-Umsatz in der Kategorie Bonverkauf erfasst werden.
Eine Einlösung des Gutscheines führt dann zu einem Barumsatz und es muss dann auch ein Beleg ausgestellt werden.
Gutscheine für konkrete Leistungen (z.B. Eintrittskarten, Urlaubsaufenthalte, Fahrscheine)
Der Verkauf von Gutscheinen, die sich auf eine konkrete Leistung beziehen, stellt bereits bei Bezahlung (beispielsweise per Kreditkarte oder bar) einen Barumsatz dar. Beim Verkauf muss demnach ein Beleg ausgestellt werden und die Zahlung ist in der Registrierkasse zu erfassen.